Abteilungen

    Hier finden Sie alle (Fach-)Abteilungen der Kreisverwaltung. Wählen Sie die von Ihnen gesuchte Abteilung aus und erfahren Sie, wo Sie diese im Kreishaus finden und welche Leistungen von ihr erbracht werden.

    / Aufenthaltsgenehmigung, Zuwanderungsgesetz

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Lisa Marie Borsdorf

    Visitenkarte: Kontaktdaten als Visitenkarte herunterladen

    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 04
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
    67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen
    Details

    Frau Sanela Islamovic

    Visitenkarte: Kontaktdaten als Visitenkarte herunterladen

    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 04
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
    67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen
    Details

    Frau Barbara Lukaszczyk

    Visitenkarte: Kontaktdaten als Visitenkarte herunterladen

    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 05
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
    67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen
    Details

    Frau Sabine Vogler

    Visitenkarte: Kontaktdaten als Visitenkarte herunterladen

    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 03
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
    67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen
    Details

    Frau Nicole Wörns

    Visitenkarte: Kontaktdaten als Visitenkarte herunterladen

    Postadresse

    Gebäude: ehemaliges Gesundheitsamt
    Raum-Nr.: 04/05
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
    67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen
    Details

    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Am 01.01.2005 trat das Zuwanderungsgesetz in Kraft.

    Die Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen haben sich dadurch geändert.

    Die Aufenthaltsgenehmigungen werden zukünftig in Form folgender Aufenthaltstitel erteilt:

    • die befristete Aufenthaltserlaubnis
    • die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis
      Ihre nach dem bisherigen Gesetz gültige Aufenthaltsgenehmigung gilt auch weiterhin !
      Eine Umschreibung ist nicht erforderlich.

    Die Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis gelten als Aufenthaltserlaubnis,
    die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung gelten als Niederlassungserlaubnis.

    EU-Staatsangehörige besitzen das Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes, EU-Staatsangehörige müssen keine Aufenthaltserlaubnis mehr beantragen.
    Auf Wunsch kann EU-Staatsangehörigen das Aufenthaltsrecht bescheinigt werden.
    Für Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen, die selbst keine EU-Staatsangehörigen sind, ist die EU-Aufenthaltserlaubnis weiterhin erforderlich.

    Neu ab dem 01.01.2005 ist auch:

    Die Aufenthaltserlaubnis kann gleichzeitig als Arbeitserlaubnis gelten.
    Dies wird dann dem Text auf dem Etikett der Aufenthaltserlaubnis zu entnehmen sein und es entfällt der Gang zur Agentur für Arbeit (Arbeitsamt).

    Nur für Staatsangehörige der neuen EU-Beitrittstaaten und Familienangehörige gilt :
    Die Aufenthaltserlaubnis entfällt, falls aber eine unselbständige Arbeitsaufnahme beabsichtigt ist, muss direkt beim Arbeitsamt die Arbeitserlaubnis beantragt werden.

    Zusammenfassung
    Sie brauchen seit 01.01.2005 nur dann mit der Ausländerstelle Kontakt aufnehmen, wenn es unbedingt erforderlich ist, das heißt

    • wenn Ihre Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung abläuft oder
    • wenn Sie einen neuen Paß erhalten haben und die Aufenthaltsgenehmigung übertragen werden muß oder
    • wenn Sie von der Ausländerstelle einbestellt worden sind.

    Das Zuwanderungsgesetz wird die Entscheidungen auch von der Integration der Ausländer abhängig machen.
    Die Prüfung und Steuerung der Integration erfolgt u. a. in Form von Sprachkursen.

    Weitere Informationen zur Integration und zum Zuwanderungsgesetz finden Sie unter

    Auswärtiges Amt

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

    Innenministerium

    Erläuterungen

    • Finanzierungsnachweis -
      Ein Nachweis über die dauerhafte und ausreichende Sicherstellung des Lebensunterhaltes in Form entweder
      • einer Einladung und Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz auf offiziellem Formular
      • einem auf einem bei einer deutschen Bank eingerichteten Konto mit Sperrvermerk zugunsten der Ausländerstelle (Mindest-Restbetrag 1600,- ?, über den nur mit Zustimmung der Ausländerstelle verfügt werden kann und maximale monatliche Verfügung 500,- ?)
      • Vorlage von allen Kontoauszügen über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten, auf denen die regelmäßigen Einzahlungen zu erkennen sind
    • Mietvertrag und Einkommensnachweise als Kopie

    Erforderliche Unterlagen

    • Für Sprachkursaufenthalt
      • Finanzierungsnachweis (s. o.)
      • Anmeldung und Teilnahmebescheinigung des Sprachkurses mit Angabe der Art und des Umfangs des Sprachkurses
      • Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes
      • Paß
      • 1 Paßfoto
    • Für Studienaufenthalt
      • Finanzierungsnachweis (s. o.)
      • aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
      • Paß
      • 1 Paßfoto
    • Für Familienzusammenführung (Ehepartner oder Kind zu Eltern)
      • Paß
      • Heiratsurkunde/Geburtsurkunde (deutsch oder legalisiert durch deutsche Botschaft)
      • Mietvertrag
      • Paß desjenigen, zu dem der Nachzug erfolgt
      • die letzten 3 Lohnabrechnungen oder alle sonstigen Nachweise zum Einkommen desjenigen, zu dem der Nachzug erfolgt
      • Kopie der bisherigen eigenen Arbeitserlaubnis und ggf. der Arbeitserlaubnis des Ehepartners
    • Für Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
      oder
      für Beantragung der Arbeitserlaubnis :
      • Kopie der bisherigen eigenen Arbeitserlaubnis und ggf. der Arbeitserlaubnis des Ehepartners
      • genaue Beschreibung der beabsichtigten
      • Erwerbstätigkeit
        (z. B. Vertragsentwurf oder vollständig ausgefüllter Vermittlungsauftrag, mit Angaben
        zum Name/Firmenname/Adresse des Arbeitgebers, Arbeitszeiten, Arbeitsort, Stundenlohn, Monatslohn. Ebenso Angaben zur Berufsbezeichnung und vorausgesetzten Qualifikation des Arbeitnehmers)
      • Paß
    • Für sonstiges
      • Nachweis des Aufenthaltszwecks
      • Mietvertrag
      • 1 Paßfoto
      • Paß
      • Kopie der bisherigen eigenen Arbeitserlaubnis und ggf. der Arbeitserlaubnis des Ehepartners

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Zuwanderungsgesetz, Aufenthaltsgesetz

    Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis

    Merkblatter - Bundesagentur für Arbeit 2014

    Auf unserer Internetseite werden Cookies verwendet, um unsere Webseite für Sie möglichst benutzerfreundlich zu gestalten. Durch die weitere Nutzung der Seite, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Die Möglichkeit persönliche Einstellungen zu Cookies vorzunehmen und weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.