Abteilungen

    Hier finden Sie alle (Fach-)Abteilungen der Kreisverwaltung. Wählen Sie die von Ihnen gesuchte Abteilung aus und erfahren Sie, wo Sie diese im Kreishaus finden und welche Leistungen von ihr erbracht werden.

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Ingrid Bernhard

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 003
    Stockwerk: UG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Dr. Ute Stauffer-Bescher

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 003
    Stockwerk: UG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Dr. Christine Zwerger

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 004
    Stockwerk: UG
    Uhlandstraße 2
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    Leistungsbeschreibung

    Die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz kann Ihnen als Tierbesitzer Beihilfen gewähren, um Verluste, die durch Tierseuchen oder deren Bekämpfung entstanden sind, zu mindern. Darüber hinaus gewährt die Tierseuchenkasse Beihilfen im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und zur Erhaltung der Tiergesundheit.

    Beihilfen werden allerdings nur für Tiere gewährt, für die eine Beitragspflicht bei der Tierseuchenkasse besteht (also Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Bienenvölker).
    Die Beihilfen sind in der Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz geregelt.
    Hinweis:. Eine Beihilfe wird nicht gewährt in Fällen, in denen das Tiergesundheitsgesetz eine Entschädigung vorsieht.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Der vollständige Antrag muss spätestens 30 Tage nach Eintritt des Schadens beim Veterinäramt  eingegangen sein.

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

    Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist insbesondere, dass Sie als Besitzer der Tiere

    • bei Ihrer Meldung an die Tierseuchenkasse die korrekte Anzahl der Tiere angegeben haben,
    • die Beiträge zur Tierseuchenkasse pünktlich bezahlt haben,
    • rechtzeitig einen Tierarzt hinzugezogen und das Veterinäramt über den Ausbruch einer Krankheit/Seuche verständigt haben,
    • die Krankheit durch einen Tierarzt haben bestätigen lassen (z.B. durch ein Gutachten oder einen Untersuchungsbefund),
    • die Verluste dokumentiert haben (z.B. durch Schlachtbescheinigungen).

    Neben den Regelbeihilfen können auch Anträge auf freiwillige Beihilfen gestellt werden. Über diese Anträge entscheidet die Vertreterversammlung der Tierseuchenkasse.

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