Abteilungen

    Hier finden Sie alle (Fach-)Abteilungen der Kreisverwaltung. Wählen Sie die von Ihnen gesuchte Abteilung aus und erfahren Sie, wo Sie diese im Kreishaus finden und welche Leistungen von ihr erbracht werden.

    / Schülerfahrtkosten

    Zuständige Mitarbeiter

    Herr Georg Kranzdorf

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    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 024
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Anja Schmeiser

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 024
    Stockwerk: EG
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    Frau Sonja Schmidt

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 025
    Stockwerk: EG
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    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Allgemeine Beschreibung:

    Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler, die die nächstgelegene Schule im Gebiet des Schulträgers besuchen, einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist oder der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, ansonsten länger als 4 Kilometer ist. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Zumutbarkeit des Schulwegs auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.

    Wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, besteht für Schüler/-innen der Sekundarstufe II laut Schulgesetz Rheinland-Pfalz kein Anspruch auf Ausstellung eines Fahrausweises durch die Kreisverwaltung. Der Landkreis Donnersbergkreis ermöglicht jedoch allen Schülerinnen und Schülern der Gymnasien, des beruflichen Gymnasiums, der Integrierten Gesamtschulen, der Fachoberschule sowie der Höheren Berufsfachschulen der Klassenstufen 11 – 13 die Ausstellung eines Schülerfahrausweises zu beantragen. Dabei ist für maximal zwei Schüler-/innen in der Familie ein monatlicher Eigenanteil an den Fahrkosten zu zahlen, wenn die in der Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenze bei der Schülerbeförderung festgelegte Einkommensgrenze überschritten wird.

    Kosten:

    Es fallen für die Antragstellung selbst keine Gebühren an. Ein Eigenanteil kann, wie oben aufgeführt, beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule und generell in der Oberstufe erhoben werden.

    Antragsformulare:

    ·Antrag Schülerfahrausweis: Grundschule (Klassenstufen 1 - 4)

    ·Antrag Schülerfahrausweis: Sekundarstufe I (Klassenstufen 5-10) sowie BF I, BF II und BVJ

    ·Antrag Schülerfahrausweis: Sekundarstufe II, also (berufliche) Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, Fachoberschule sowie Höhere Berufsfachschulen (Klassenstufen 11 - 13)

    Bei Anträgen auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid oder Sozialhilfebescheid beizufügen.

    Alle obigen Anträge werden über die jeweilige Schule bei der Kreisverwaltung eingereicht.

    Für Auszubildende gibt es darüber hinaus noch die Möglichkeit, das MAXX-Ticket zu bestellen. Es ist mit einem Stempel des Ausbildungsbetriebes bei einem Verkehrsunternehmen einzureichen; siehe Rückseite des Antrags, z.B. bei der Donnersberg Verkehrs Gemeinschaft (Kreisverwaltung Kirchheimbolanden, Büro 024), der Omnisbusverkehr Rhein Nahe, den Verkehrsbetrieben Leiniger Land, etc...


    Erklärung über den Verlust des Fahrausweises oder den Wohnortwechsel

    Achtung: Fahrkartenverluste sind ab sofort nur noch an das AboCenter der BEHLES-Gruppe in Kirchheimbolanden zu melden. Eine separate Meldung an die Kreisverwaltung ist daher nicht mehr erforderlich. Das ausgefüllte Formular (siehe unten unter "Formulare") ist postalisch an das AboCenter der BEHLES-Gruppe, Am Bahndamm 10, 67292 Kirchheimbolanden oder per Mail an zu senden. Nähere Informationen können Sie dem unten aufgeführten Formular entnehmen.

    Rechtliche Grundlagen

    Fristdauer

    Schülerbeförderungskosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Daher sollte der Antrag vor Beginn des Schuljahres, möglichst bis 15. März des vorhergehenden Schuljahres, gestellt werden.

    Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Grundschulbesuchs (Klassen 1-4) und des Besuchs einer weiterführenden Schule (Klassen 5-10) je einmal zu stellen.

    Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn

    • jährlich im Voraus bis 15. März, wenn die Oberstufe (Klassen 11-13) besucht wird,
    • sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert,
    • die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder
    • die Beförderungsart sich ändert.

    Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbes. Wohnsitzwechsel der Schülerin / des Schülers, Schulwechsel, Abbruch des Schulbesuchs) sind der Kreisverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist (Hinweis: Damit ist auch eine nachträgliche Rückforderung der durch die Kreisverwaltung geleisteten Kosten möglich, wenn eine Meldung unterbleibt. Eine Nichtmeldung ist darüber hinaus strafrechtlich relevant.)


    Formulare

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