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Einbürgerung
Donnerstag, 06.01.2011Für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger besteht bei Vorliegen verschiedener Voraussetzungen die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung.
Hinweis:
Durch die Geburt erwirbt ein nach dem 31.12.1999 geborenes Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- das Kind ist im Bundesgebiet geboren
- ein Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und
- der Elternteil ist zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates oder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EU, einer Niederlassungserlaubnis oder als Schweizer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abkommen vom 21.06.1999.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt wird von dem jeweiligen Standesamt geprüft.
Nachfolgend stellen wir Ihnen 3 Einbürgerungsmöglichkeiten vor:
Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):
Voraussetzungen:
- Sie leben seit mindestens acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet
- Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben
- Sie sind nicht vorbestraft
- Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
- Sie haben gute mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse
- Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Verhältnisse in Deutschland (erst ab dem 01.09.2008 erforderlich)
Hinweis:
Miteinbürgerung
Der Ehegatte und die Kinder bis 16 Jahren können miteingebürgert werden, wenn
- der Ehegatte sich seit 4 Jahren rechtmäßig im Inland aufhält, bei mindestens zweijähriger ehelicher Lebensgemeinschaft
- das Kind sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Inland aufhält.
Einbürgerungsanspruch für Ehegatten Deutscher
§ 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):
Voraussetzungen:
- Sie leben seit drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und sind seit mindestens 2 Jahren mit einer bzw. einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet
- Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben
- Sie sind nicht vorbestraft
- Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
- Sie und Ihre Familienangehörigen bestreiten Ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Sie beherrschen die deutsche Sprache in Wort und Schrift
Einbürgerung nach Ermessen
Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Voraussetzungen:
- Sie sind asylberechtigt, staatenlos oder ausländischer Flüchtling und leben seit sechs Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet oder Sie kommen aus einem deutschsprachigen Land und leben seit vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet
- Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben
- Sie sind nicht vorbestraft
- Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
- Sie und Ihre Familienangehörigen bestreiten Ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Sie beherrschen die deutsche Sprache in Wort und Schrift
Hinweis:
Ist Ihre Ehe mit einer bzw. einem deutschen Staatsangehörigen innerhalb des letzten Jahres durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden und haben Sie ein Kind aus dieser Ehe, für das Sie das Sorgerecht haben, so wenden Sie sich bezüglich einer möglichen Einbürgerung an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Mehrstaatigkeit:
Grundsätzlich ist ein Verlust der Heimatstaatsangehörigkeit im Einbürgerungsrecht vorgesehen.
Gebühren:
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 Euro pro erwachsene Person sowie 51 Euro pro Kind unter 16 Jahren ohne eigenes Einkommen bei Miteinbürgerung.
Antragsformulare:
Die Antragsformulare sowie zusätzliche Beratung und Hilfe erhalten Sie selbstverständlich bei dem zuständigen Mitarbeiter:
Volker Schäfer
Tel.: 06352 / 710-191
E-Mail: vschaefer@donnersberg.de
Dabei ist es sinnvoll, telefonisch einen Termin abzustimmen. Dies erspart unnötige Wartezeiten.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Fragen und Antworten zur Einbürgerung" des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Rheinland-Pfalz:
»PDF
Hinweis: die Zuständigkeit für Ermessenseinbürgerungen liegt seit 01.01.2011 bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis. (Bisher Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier)
Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 06.01.2011 )