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tatut des Schülerladens "Flotter Euter" |
Grundsätzlich folgt
der Schülerladen den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der eingetragenen
Genossenschaft (Genossenschaftsgesetz - GenG - vom 19.08.94). Näher erläuternd
bzw. im Rahmen der ensprechenden Gesetze abweichend von der Grundform der eG
werden folgende Regelungen vorgeschlagen:
Ergänzungen und Änderungen zum GenG
§ 6.1 Der
Schülerladen wird den Namen
„Schülerladen 'Flotter Euter' Rockenhausen eG“ tragen. Auf allen
rechtsverbindlichen Schreiben erfolgt der Zusatz „ein Projekt der WiSo-Kurse an
der Realschule Rockenhausen in Kooperation mit dem Förderverein der Realschule
Rockenhausen e.V.“.
§ 6.2 Sitz der Genossenschaft ist die
Realschule Rockenhausen, Mühlackerweg 24c, 67806 Rockenhausen. Gegenstand der Genossenschaft ist der
Vertrieb von Pausenverköstigung, Schulbedarf sowie Artikeln des Fördervereines
und der Schülervertretung an der Realschule Rockenhausen.
§ 6.3 Schülerinnen
und Schüler sind von Nachschüssen
grundsätzlich befreit. Alle anderen Genossen haften im Rahmen der gesetzlichen
Regelung.
§ 6.4. Die
Genossenschaft führt drei Generalversammlungen
durch (Gründung, Halbjahr, Auflösung).
§ 7.2a Der Geschäftsanteil beträgt 20,- DM. Jeder
Genosse muss und kann nur einen Geschäftsanteil zeichnen. Zeichnungsberechtigt
sind ausschließlich die Kursteilnehmer des WiSo-Kurses 9 sowie der Förderverein
und die SV der Realschule Rockenhausen. Grundsätzlich hat jeder Genosse
gleichberechtigt ein Stimmrecht.
§ 7.2b Für Förderverein und SV gilt
als Ausnahme, dass unbegrenzt Geschäftsanteile gezeichnet werden können. Pro 3
Geschäftsteile wird jeweils ein Stimmrecht zugeteilt. Die Höchstzahl beträgt jedoch beim Förderverein 7 und bei der SV
3 Stimmrechte.
§ 7.5 Aufsichtsratsmitglieder müssen keine
Geschäftsanteile gezeichnet haben.
§ 9 Der Vorstand setzt sich aus den Vorständen
für Personal, Finanzen, Marketing, Einkauf und Logistik zusammen. Aus seiner
Mitte heraus wird ein Vorstandssprecher und ein Stellvertreter gewählt. Die
Amtsdauer beträgt ein Halbjahr. Eine Wiederwahl
für das gleiche Ressort ist nur möglich, wenn sich kein weiterer Kandidat
meldet.
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen.
Dabei hat der Förderverein, die SV und der Vorstand das Vorschlagsrecht für jeweils
ein Aufsichtsratmitglied. Die Amtsdauer der Aufsichtsratmitglieder beträgt ein
Jahr.
Sowohl dem Vorstand
als auch dem Aufsichtsrat gehört mit beratender Stimme der begleitende
Fachlehrer an.
§ 19.2 Der Gewinn wird nach folgendem Schlüssel
nach Abzug aller Kosten verteilt: der Schülervertretung an der Realschule
Rockenhausen fließen 2/5 des Gewinnes in Form einer Barzuwendung zur freien
Verfügung zu. Weitere 2/5 werden im Rahmen einer Sozialveranstaltung den Mitarbeitern
des Schülerladens zur Verfügung gestellt - im Gegenzug wird auf Zahlung von
Löhnen verzichtet. Der Rest i.H. von 1/5 wird entsprechend dem Geschäftsanteil
unter den Genossen verteilt.
§ 24 Die Wahl aller Ämter erfolgt mit Mehrheit
der anwesenden Stimmen. Alle Ämter sind unbesoldet.
§ 79 Die
Genossenschaft löst sich zum Schuljahresende
auf und übergibt das Sachvermögen an den Folgekurs. Die Entscheidung ob und wie
der Schülerladen weiterbetrieben wird (inkl. Rechtsform) obliegt dem Folgekurs.
Eine Weiterführung einzelner Geschäftsteile zur Absicherung des
Folgeunternehmen kann von der Generalversammlung für einen begrenzten Zeitraum
zugelassen werden.
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Vorlage
für die Gründungsgeneralversammlung; erarbeitet von J. Leserer unter Mitarbeit
des WiSo-Kurses 9 sowie D. Vogel /
Oktober 2000