⇑ / Aufenthaltserlaubnis erteilen zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
Zuständige Mitarbeiter
Frau Stefanie Bergsträßer

Frau Marie Sophie Gabrielow

Frau Sanela Islamovic

Frau Barbara Lukaszczyk

Frau Sabine Vogler

Frau Nicole Wörns
Postadresse
Gebäude: ehemaliges GesundheitsamtRoom Nr.: 04/05
Floor: EG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden

Details

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit kann nach der Einreise mit einem entsprechenden nationalen Visum erteilt werden, wenn die Finanzierung der Umsetzung gesichert ist und positive Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erwarten sind.
Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Ist Ihr Unternehmen erfolgreich und Ihr Lebensunterhalt weiterhin gesichert, kann danach eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erhalten haben, kann Ihnen dennoch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn Ihnen die sonst erforderlichen Erlaubnisse erteilt oder zugesagt wurden.
Voraussetzungen
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- Sie die Pass- und Visumpflicht erfüllen (um die Passpflicht zu erfüllen, ist es ausreichend, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen),
- der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist (der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielt werden),
- kein Ausweisungsgrund vorliegt und
- Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
Außerdem muss
- ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis bestehen,
- die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lassen und
- die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert sein.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt eine Einzelfallprüfung, mit der unter anderem geklärt werden soll, ob der geplanten Tätigkeit eine tragfähige Geschäftsidee zugrunde liegt. Dabei sind unter anderem von Bedeutung:
- unternehmerische Erfahrungen
- Höhe des Kapitaleinsatzes
- Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation
- Beitrag für die Innovation und Forschung
Die Ausländerbehörde holt hierzu Stellungnahmen fachkundiger Stellen ein.
Wollen Sie freiberuflich tätig werden, müssen die speziellen Voraussetzungen für selbstständig Tätige zwar nicht vorliegen, Sie benötigen stattdessen aber die erforderlichen Erlaubnisse für die Ausübung des freien Berufs oder zumindest die Zusage ihrer Erteilung. Der Personenkreis der Freiberufler orientiert sich an den Katalogberufen von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, zu denen beispielsweise Künstler, Schriftsteller, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dolmetscher oder Architekten zählen. Voraussetzung ist, dass die freiberufliche Tätigkeit auch tatsächlich selbstständig ausgeübt wird.
Wenn Sie älter als 45 Jahre sind, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nur dann, wenn Sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Informationen zum Thema "Visum und Aufenthaltserlaubnis" in den folgenden Leistungen:
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweise der oben genannten Voraussetzungen
- bei Selbstständigkeit: zusätzlich
- Nachweise über das Investitionsvorhaben
- Finanzierungsnachweise (Gesamtsumme und Zahl der Arbeitsplätze)
- bei Antragstellern über 45 Jahre: zusätzlich
- Nachweis über eine angemessene Altersversorgung
- gegebenenfalls Nachweis berufsrechtlicher Erlaubnisse (z.B. Gaststättenerlaubnis, Eintrag in die Handwerksrolle
- ein aktuelles biometrisches Passbild
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr hängt von der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ab:
- bis zu einem Jahr: 100,00 Euro
- über ein Jahr: 110,00 Euro
Bei einer Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt gilt:
- Verlängerung bis zu drei Monaten: 65,00 Euro
- Verlängerung von mehr als drei Monaten: 80,00 Euro
Eine Gebührenbefreiung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der Aufenthaltserlaubnis dauert 4 bis 6 Wochen.
Rechtsgrundlage
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- Aufenthaltserlaubnis § 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 21 Abs. 1 oder 5 Aufenthaltsgesetz - AufenthG
- § 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Unionsbürger können aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbstständige Tätigkeit im Bundesgebiet ausüben. Entsprechendes gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Enthalten in folgenden Kategorien
- Arbeit (Lebenslagen für Bürgerinnen und Bürger)
- Arbeitgeber sein (Geschäftslagen für Unternehmen)
- Einwanderung (Migration und Integration)
- Einwanderung/Einbürgerung (Migration und Asyl)
- Geschäftslagen für Unternehmen
- Lebenslagen für Bürgerinnen und Bürger
- Migration und Asyl
- Migration und Integration (Lebenslagen für Bürgerinnen und Bürger)