Mit
der Änderung der Testverordnung des Bundes, welche am 13. November 2021
in Kraft getreten ist, haben alle asymptomatischen Personen Anspruch,
sich mindestens einmal in der Woche kostenlos mittels PoC-Antigen-Test
regelmäßig auf das Coronavirus testen zu lassen.
Bitte beachten
Sie: Wenn Sie Symptome einer Corona-Infektion haben, wenden Sie sich für
eine PCR-Testmöglichkeit bitte telefonisch an Ihre Hausarztpraxis oder
die Telefonnummer 116117. Weitere Informationen bei Verdacht auf eine
Corona-Infektion finden Sie auch hier https://corona.rlp.de/de/themen/was-tun-bei-corona-verdacht/
→ Eine Übersicht, wo Sie sich in Rheinland-Pfalz testen lassen können, finden Sie
hier.
→ Weitere Fragen & Antworten zum Thema Testen finden Sie
hier.
Wie kann ich eine Corona-Teststelle betreiben?
Hierzu gab es eine Informationsveranstaltung von Eberhard Fuhr, dem Brand- und
Katastrophenschutzinspekteur des Donnersbergkreises. Seine Präsentation
und weitere wichtige Links finden Sie
hier.
Unterschied zwischen Schnelltest und Selbsttest
Einen
"Schnelltest" führt geschultest Personal in einem Testzentrum, einer
Arztpraxis oder einer Apotheke durch.
Der Schnelltest darf nicht mehr als 24 Stunden vor dem Betreten der
Einrichtung vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den
Test durchführende Stelle bestätigt sein; diese Bestätigung ist vor dem
Betreten der Einrichtung vorzulegen.
Ein „Selbsttest“ ist ein
Schnelltest (PoC-Antigentest), der nicht durch geschultes Personal
vorgenommen wird. Einen Selbsttest können Sie demnach an sich selbst
durchführen und müssen dafür nicht ins Testcenter. Sie müssen den
Selbsttest vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem
Betreiber der Einrichtung beauftragten Person durchführen. Der
Betreiber der Einrichtung hat Ihnen auf Verlangen das Ergebnis und den
Zeitpunkt des Selbsttests zu bestätigen.
Hierfür ist das Formular in der Anlage zur Corona-Bekämpfungsverordnung zu verwenden.
Sie können die
Testpflicht auch erfüllen, in dem Sie diese Bestätigung einer anderen
Einrichtung über eine höchstens 24 Stunden alte negative Testung
vorlegen. Der Betreiber einer Einrichtung darf Ihnen nur im Fall eines
negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren. Die Abgabe
oder die Verwendung einer falschen Bestätigung oder der Zutritt oder die
Zutrittsgewährung ohne den Nachweis eines negativen Testergebnisses
stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet
wird.
Eine Übersicht über die verschiedenen Testarten und Antworten auf die häufigsten Fragen finden sich auch auf diesen Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.