Integrationsbeauftragte

    Integrationsbeauftragte des Donnersbergkreises ist Prof. Dr. Erika Steinert aus Stahlberg (VG Nordpfälzerland).

    Erika Steinert ist promovierte Erziehungswissenschaftlerin und war lange Jahre als Professorin für Sozialarbeitswissenschaft an der Hochschule Zittau/Görlitz tätig. In Forschung und Entwicklung legte sie den Schwerpunkt auf Internationale Sozialarbeit, gründete und leitete dabei zahlreiche grenzüberschreitende Initiativen und Projekte. Im Ruhestand kehrte sie in ihre pfälzische Heimat zurück und lebt in Stahlberg, VG Nordpfälzerland. Als Sprecherin des Zukunftsteams 5 der Standortentwicklung Rockenhausen organisierte sie Integationsprojekte. Sie gründete die „Börse Nachbarschaftshilfe – Flüchtlinge helfen“ (NaHiB) – eine freie Initiative mit Modellcharakter, die neben mehreren Auszeichnungen den von Ministerpräsidentin Malu Dreyer vergebenen Brückenpreis für bürgerschaftliches Engagement 2017 erhielt. Darüber hinaus ist sie Mitbegründerin und Erste Vorsitzende des Vereins Donnersberger Integrationsinitiative e. V.


    Sprechstunde

    Jeden 2. und 4. Donnerstag von 11 bis 12:30 Uhr.

    Die Sprechstunde am Donnerstag, 9. Februar 2023, findet im Rathaus in Eisenberg statt.

    Ukrainehilfe-Treffen am 18. März 2022

    Persönliche Beratung innerhalb der Sprechzeiten nach vorheriger Anmeldung unter der Telefonnummer 0173-7016512 oder 

    • Der Arbeitsbericht der Integrationsbeauftragten für das Jahr 2020 kann hier nachgelesen werden.
    • Den Arbeitsbericht der Integrationsbeauftragten für die Jahre 2021 und 2022 können Sie hier einsehen.

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    CORONA-VIRUS: INFORMATIONEN IN VERSCHIEDENEN SPRACHEN ERHALTEN SIE ZUDEM HIER - CORONA VIRUS: INFORMATION IN DIFFERENT LANGUAGES


    / Checkliste Autoverkauf

    Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Checkliste Autoverkauf

    Sie wollen Ihr Fahrzeug verkaufen? Dann beachten Sie bitte:

    Sie können Ihr Fahrzeug in privaten Anzeigen der KFZ-Märkte Ihrer Zeitungen inserieren, dies geht mittlerweile auch online.

    Diese stellen nach Erscheinen der Anzeige die Kfz-Anzeige anschliessend in den entsprechenden Internet-Auftritt der Zeitung. Daneben können Sie Ihr Fahrzeug auch in den vielzähligen Online-Märkten inserieren.

    Daneben besteht noch die Möglichkeit des Besuchs von Gebrauchwagenmärkten am Wochenende.

    Was Sie grundsätzlich beachten sollten (erforderliche Unterlagen):

    • Unterlagen für den Verkauf
      Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein (ggfls. Ersatzbrief, oder Ersatzschein, Kundendienstheft, TÜV-Bericht, AU-Bescheinigung sollten unbedingt vorliegen. Außerdem sollte das Serviceheft, sowie Wartungs- und Reparaturrechnungen vorliegen. Bei evtl. Unfallschäden sind vorhandene Bilder und Gutachten hilfreich.
    • Vollmacht bei Verkauf für einen Dritten
      Falls Sie das Fahrzeug für eine dritte Person verkaufen, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht. Dafür reicht ein formloses, vom Eigentümer des Fahrzeugs unterzeichnetes Schreiben.
    • Geschäftsfähigkeit des Kaufinteressenten
      Achten Sie darauf, dass der potentielle Käufer über 18 Jahre und damit voll geschäftsfähig ist? Lassen Sie sich am besten den Personalausweis oder Pass zeigen.
    • Nur Bares ist Wahres!
      Vereinbaren Sie am besten Barzahlung über den vollen Kaufpreis des Fahrzeugs. Lassen Sie sich vom Käufer die Übernahme des Autos quittieren (mit Datum und Uhrzeit). Beachten Sie unsere Ausführungen zu ?der Sache mit den Kennzeichen?. Übergeben Sie den Fahrzeugbrief erst nach vollständiger Bezahlung.
    • Die Probefahrt
      Lassen Sie sich vor der Probefahrt vom Interessenten unbedingt seinen Führerschein zeigen und achten Sie darauf, dass der Interessent fahrtüchtig ist. Fahren Sie unbedingt mit und lassen Sie die Fahrzeugpapiere am besten zu Hause.
    • Schriftlicher Kaufvertrag
      Schließen Sie einen schriftlichen Vertrag mit dem Käufer ab. Halten Sie dabei alle Vereinbarungen und Angaben bzw. Mängel am Fahrzeug fest. Vorlagen für Kaufverträge gibt es im Internet.
    • Fahrzeugmängel bzw. Unfallschäden
      Sie sind verpflichtet, Fahrzeugmängel bzw. Unfallschäden im Kaufvertrag anzugeben.
    • Zulassungsstelle und Versicherung informieren
      Informieren Sie möglichst unverzüglich mit einer Veräußerungsanzeige ihre Versicherung und die zuständige Zulassungsstelle über Verkauf.

    ?Die Sache mit den Kennzeichen?

    Rechtliche Aspekte bei Steuer und Versicherung

    Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Erwerber eines Fahrzeuges seiner Pflicht zur Ab- bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt. Als Folge hiervon zahlt der Verkäufer weiterhin die Kfz-Steuer und eventuell auch die Versicherung!
    Als Verkäufer können Sie sich hiergegen schützen, indem Sie - die nachfolgenden Informationen genau lesen, - das Formular Veräußerungsanzeige ausfüllen und - das vom Käufer und Ihnen unterschriebene Formular an Ihre zuständige Zulassungsstelle senden.

    Der beste Schutz ist die vorübergehende Stilllegung des Fahrzeuges vor der Übergabe an den Fahrzeugkäufer. (zwar unbequem, aber der sicherste Weg; der Käufer sollte
    Rote Kennzeichen mitbringen oder Sie fahren den Pkw mit Ihren roten Kennzeichen zum Käufer).

    Hierzu benötigen Sie den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein und die Kennzeichen des Fahrzeuges. Die Gebühr für die vorübergehende Stilllegung beträgt zur Zeit ? 5,60. Um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen haben viele Zulassungsstellen für die vorübergehende Stilllegung von Fahrzeugen einen speziellen Schalter eingerichtet.
    Bitte füllen Sie die Veräußerungsanzeige vollständig und leserlich aus. Kontrollieren Sie die Angaben des Käufers (Name und Adresse) anhand seines Ausweises, da es viele Betrüger gibt, die unter falschem Namen und Adresse Fahrzeuge kaufen!!! Sollte der Käufer keinen Ausweis vorzeigen wollen oder können ("Ich habe den Ausweis gerade nicht dabei'; ich kann aber gerne noch mal kommen. Ich zahle jetzt gleich und nehme das Fahrzeug mit" oder ähnlich) ist höchste Vorsicht geboten.
    Erfahrungsgemäß kaufen solche Betrüger oftmals auf Automärkten. Besonders häufig treten diese Betrugsfälle bei Fahrzeugen im Wert bis ? 3.000 auf. Auch wenn Sie froh sind, Ihr Fahrzeug verkauft zu haben, kann sich diese Freude sehr schnell in das Gegenteil wandeln, wenn Sie weiterhin die Kfz-Steuer und eventuell die Versicherung zahlen müssen.

    Hier hilft Ihnen auch die in vielen Kaufverträgen geschlossene Vereinbarung fast nichts, mit der sich der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 3 Tagen ab- bzw. umzumelden. Sollte sich der Käufer hieran nicht halten, können Sie ihn lediglich auf dem privatrechtlichen Weg verklagen. Die Kfz-Steuern und eventuell auch die Versicherung müssen aber weiterhin Sie zahlen.

    Besonders problematisch ist es, wenn das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird. Wenn der Käufer das Fahrzeug im Ausland anmeldet, bekommen die heimische Zulassungsstelle von der ausländischen Zulassungsstelle in der Regel keine Meldung. Es ist dann Ihre Aufgabe, sich die erforderlichen Unterlagen im Ausland zu besorgen. Dies ist sehr schwierig und sehr zeitaufwendig!

    Um diese Probleme zu Ihrer Sicherheit zu vermeiden, empfehlen wir, das Fahrzeug vor dem Verkauf vorübergehend stillzulegen!!!

    Auf jeden Fall sollten Sie über den Fahrzeugverkauf einen Kaufvertrag abschließen.

    Übernehmen Sie am besten die Daten des Käufers aus dessen Personalausweis. Mit dem Kaufvertrag müssen Sie auch gleich folgende Formulare ausfüllen:

    Was tun, wenn Ihr Fzg. mit Kennzeichen verkauft wurde, und der Käufer dieses nicht ab- oder ummeldet ?

    Wenn Sie Ihr noch zugelassenes Fahrzeug verkauft haben und die Käuferin / der Käufer der Pflicht zur Um- oder Abmeldung nicht nachkommt, müssen Sie folgendes tun:

    • Teilen Sie Ihrer Zulassungsstelle mit, an wen Sie das Fahrzeug veräußert haben (genauer Name und vollständige Adresse). Je mehr Informationen Sie uns liefern, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass wir den Käufer finden.
    • Melden Sie den Verkauf Ihrer Kfz-Versicherung und lassen Sie sich von dort eine Versicherungsanzeige nach § 29 c StVZO ausstellen. Hierdurch wird von der Versicherung der Versicherungsschutz widerrufen. Diese Anzeige benötigen Ihre Zulassungsstelle, um das Fahrzeug durch die Polizei suchen zu lassen.

    Unabhängig hiervon können Sie aber auch selbst tätig werden:

    Versuchen Sie, mit der Käuferin / dem Käufer Kontakt aufzunehmen. Fragen Sie nach, warum die Ab- bzw. Ummeldung noch nicht erfolgt ist. Fragen Sie notfalls mehrfach nach, denn je mehr Sie dem Käufer "auf den Nerv gehen", desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass dieser das Fahrzeug an- bzw. ummeldet.
    Versuchen Sie, dass Ihnen die Käuferin / der Käufer

    • den Fahrzeugbrief,
    • den Fahrzeugschein sowie
    • die Kennzeichen

    aushändigt und Sie das Fahrzeug dann abmelden. Nach der Abmeldung können Sie dann den Fahrzeugbrief und die Abmeldebestätigung an die Käuferin / den Käufer zurück geben. Erfahrungsgemäß erreichen Sie die gewünschte Person in ihrer / seiner Wohnung am besten spät abends oder ganz früh morgens.

    Um zukünftig solche Unannehmlichkeiten zu vermeiden, sollten Sie Ihr nächstes Fahrzeug vor der Veräußerung unbedingt abmelden. Nur so können Sie sicher gehen und sich unnötige Lauferei und Kosten ersparen.

    Einen Kaufvertrag können Sie sich hier als Beispiel herunterladen.

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