Integrationsbeauftragte

    Integrationsbeauftragte des Donnersbergkreises ist Prof. Dr. Erika Steinert aus Stahlberg (VG Nordpfälzerland).

    Erika Steinert ist promovierte Erziehungswissenschaftlerin und war lange Jahre als Professorin für Sozialarbeitswissenschaft an der Hochschule Zittau/Görlitz tätig. In Forschung und Entwicklung legte sie den Schwerpunkt auf Internationale Sozialarbeit, gründete und leitete dabei zahlreiche grenzüberschreitende Initiativen und Projekte. Im Ruhestand kehrte sie in ihre pfälzische Heimat zurück und lebt in Stahlberg, VG Nordpfälzerland. Als Sprecherin des Zukunftsteams 5 der Standortentwicklung Rockenhausen organisierte sie Integationsprojekte. Sie gründete die „Börse Nachbarschaftshilfe – Flüchtlinge helfen“ (NaHiB) – eine freie Initiative mit Modellcharakter, die neben mehreren Auszeichnungen den von Ministerpräsidentin Malu Dreyer vergebenen Brückenpreis für bürgerschaftliches Engagement 2017 erhielt. Darüber hinaus ist sie Mitbegründerin und Erste Vorsitzende des Vereins Donnersberger Integrationsinitiative e. V.


    Sprechstunde

    Jeden 2. und 4. Donnerstag von 11 bis 12:30 Uhr.

    Die Sprechstunde am Donnerstag, 9. Februar 2023, findet im Rathaus in Eisenberg statt.

    Ukrainehilfe-Treffen am 18. März 2022

    Persönliche Beratung innerhalb der Sprechzeiten nach vorheriger Anmeldung unter der Telefonnummer 0173-7016512 oder 

    • Der Arbeitsbericht der Integrationsbeauftragten für das Jahr 2020 kann hier nachgelesen werden.
    • Den Arbeitsbericht der Integrationsbeauftragten für die Jahre 2021 und 2022 können Sie hier einsehen.

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    / Aufenthaltsgenehmigung, Zuwanderungsgesetz

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Lisa Marie Borsdorf

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 04
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Sanela Islamovic

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 04
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Barbara Lukaszczyk

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 05
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Sabine Vogler

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 03
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Nicole Wörns

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    Gebäude: ehemaliges Gesundheitsamt
    Raum-Nr.: 04/05
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Am 01.01.2005 trat das Zuwanderungsgesetz in Kraft.

    Die Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen haben sich dadurch geändert.

    Die Aufenthaltsgenehmigungen werden zukünftig in Form folgender Aufenthaltstitel erteilt:

    • die befristete Aufenthaltserlaubnis
    • die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis
      Ihre nach dem bisherigen Gesetz gültige Aufenthaltsgenehmigung gilt auch weiterhin !
      Eine Umschreibung ist nicht erforderlich.

    Die Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis gelten als Aufenthaltserlaubnis,
    die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung gelten als Niederlassungserlaubnis.

    EU-Staatsangehörige besitzen das Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes, EU-Staatsangehörige müssen keine Aufenthaltserlaubnis mehr beantragen.
    Auf Wunsch kann EU-Staatsangehörigen das Aufenthaltsrecht bescheinigt werden.
    Für Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen, die selbst keine EU-Staatsangehörigen sind, ist die EU-Aufenthaltserlaubnis weiterhin erforderlich.

    Neu ab dem 01.01.2005 ist auch:

    Die Aufenthaltserlaubnis kann gleichzeitig als Arbeitserlaubnis gelten.
    Dies wird dann dem Text auf dem Etikett der Aufenthaltserlaubnis zu entnehmen sein und es entfällt der Gang zur Agentur für Arbeit (Arbeitsamt).

    Nur für Staatsangehörige der neuen EU-Beitrittstaaten und Familienangehörige gilt :
    Die Aufenthaltserlaubnis entfällt, falls aber eine unselbständige Arbeitsaufnahme beabsichtigt ist, muss direkt beim Arbeitsamt die Arbeitserlaubnis beantragt werden.

    Zusammenfassung
    Sie brauchen seit 01.01.2005 nur dann mit der Ausländerstelle Kontakt aufnehmen, wenn es unbedingt erforderlich ist, das heißt

    • wenn Ihre Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung abläuft oder
    • wenn Sie einen neuen Paß erhalten haben und die Aufenthaltsgenehmigung übertragen werden muß oder
    • wenn Sie von der Ausländerstelle einbestellt worden sind.

    Das Zuwanderungsgesetz wird die Entscheidungen auch von der Integration der Ausländer abhängig machen.
    Die Prüfung und Steuerung der Integration erfolgt u. a. in Form von Sprachkursen.

    Weitere Informationen zur Integration und zum Zuwanderungsgesetz finden Sie unter

    Auswärtiges Amt

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

    Innenministerium

    Erläuterungen

    • Finanzierungsnachweis -
      Ein Nachweis über die dauerhafte und ausreichende Sicherstellung des Lebensunterhaltes in Form entweder
      • einer Einladung und Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz auf offiziellem Formular
      • einem auf einem bei einer deutschen Bank eingerichteten Konto mit Sperrvermerk zugunsten der Ausländerstelle (Mindest-Restbetrag 1600,- ?, über den nur mit Zustimmung der Ausländerstelle verfügt werden kann und maximale monatliche Verfügung 500,- ?)
      • Vorlage von allen Kontoauszügen über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten, auf denen die regelmäßigen Einzahlungen zu erkennen sind
    • Mietvertrag und Einkommensnachweise als Kopie

    Erforderliche Unterlagen

    • Für Sprachkursaufenthalt
      • Finanzierungsnachweis (s. o.)
      • Anmeldung und Teilnahmebescheinigung des Sprachkurses mit Angabe der Art und des Umfangs des Sprachkurses
      • Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes
      • Paß
      • 1 Paßfoto
    • Für Studienaufenthalt
      • Finanzierungsnachweis (s. o.)
      • aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
      • Paß
      • 1 Paßfoto
    • Für Familienzusammenführung (Ehepartner oder Kind zu Eltern)
      • Paß
      • Heiratsurkunde/Geburtsurkunde (deutsch oder legalisiert durch deutsche Botschaft)
      • Mietvertrag
      • Paß desjenigen, zu dem der Nachzug erfolgt
      • die letzten 3 Lohnabrechnungen oder alle sonstigen Nachweise zum Einkommen desjenigen, zu dem der Nachzug erfolgt
      • Kopie der bisherigen eigenen Arbeitserlaubnis und ggf. der Arbeitserlaubnis des Ehepartners
    • Für Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
      oder
      für Beantragung der Arbeitserlaubnis :
      • Kopie der bisherigen eigenen Arbeitserlaubnis und ggf. der Arbeitserlaubnis des Ehepartners
      • genaue Beschreibung der beabsichtigten
      • Erwerbstätigkeit
        (z. B. Vertragsentwurf oder vollständig ausgefüllter Vermittlungsauftrag, mit Angaben
        zum Name/Firmenname/Adresse des Arbeitgebers, Arbeitszeiten, Arbeitsort, Stundenlohn, Monatslohn. Ebenso Angaben zur Berufsbezeichnung und vorausgesetzten Qualifikation des Arbeitnehmers)
      • Paß
    • Für sonstiges
      • Nachweis des Aufenthaltszwecks
      • Mietvertrag
      • 1 Paßfoto
      • Paß
      • Kopie der bisherigen eigenen Arbeitserlaubnis und ggf. der Arbeitserlaubnis des Ehepartners

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Zuwanderungsgesetz, Aufenthaltsgesetz

    Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis

    Merkblatter - Bundesagentur für Arbeit 2014

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