Integrationsbeauftragte

    Integrationsbeauftragte des Donnersbergkreises ist Prof. Dr. Erika Steinert aus Stahlberg (VG Nordpfälzerland).

    Erika Steinert ist promovierte Erziehungswissenschaftlerin und war lange Jahre als Professorin für Sozialarbeitswissenschaft an der Hochschule Zittau/Görlitz tätig. In Forschung und Entwicklung legte sie den Schwerpunkt auf Internationale Sozialarbeit, gründete und leitete dabei zahlreiche grenzüberschreitende Initiativen und Projekte. Im Ruhestand kehrte sie in ihre pfälzische Heimat zurück und lebt in Stahlberg, VG Nordpfälzerland. Als Sprecherin des Zukunftsteams 5 der Standortentwicklung Rockenhausen organisierte sie Integationsprojekte. Sie gründete die „Börse Nachbarschaftshilfe – Flüchtlinge helfen“ (NaHiB) – eine freie Initiative mit Modellcharakter, die neben mehreren Auszeichnungen den von Ministerpräsidentin Malu Dreyer vergebenen Brückenpreis für bürgerschaftliches Engagement 2017 erhielt. Darüber hinaus ist sie Mitbegründerin und Erste Vorsitzende des Vereins Donnersberger Integrationsinitiative e. V.


    Sprechstunde

    Jeden 2. und 4. Donnerstag von 11 bis 12:30 Uhr.

    Die Sprechstunde am Donnerstag, 9. Februar 2023, findet im Rathaus in Eisenberg statt.

    Ukrainehilfe-Treffen am 18. März 2022

    Persönliche Beratung innerhalb der Sprechzeiten nach vorheriger Anmeldung unter der Telefonnummer 0173-7016512 oder 

    • Der Arbeitsbericht der Integrationsbeauftragten für das Jahr 2020 kann hier nachgelesen werden.
    • Den Arbeitsbericht der Integrationsbeauftragten für die Jahre 2021 und 2022 können Sie hier einsehen.

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    / Migration und Integration / Integration / Teilnahme am Integrationskurs zulassen

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Lisa Marie Borsdorf

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 04
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Sanela Islamovic

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 04
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Barbara Lukaszczyk

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 05
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Sabine Vogler

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 03
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Nicole Wörns

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    Gebäude: ehemaliges Gesundheitsamt
    Raum-Nr.: 04/05
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Sprache ist ein Schlüssel für erfolgreiche Integration. Ziel des Integrationskurses ist es, dass Sie sich im Alltag verständigen können und so der deutschen Gesellschaft näher kommen. Der Kurs besteht aus 660 Stunden. Davon sind 600 Stunden ein Sprachkurs; 60 Stunden befassen sich mit Politik und Demokratie, Geschichte, Gesellschaft, Kultur und ähnlichen Themen ("Orientierungskurs").

    Die Integrationskurse sind geregelt in den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes und in der Integrationskursverordnung. Bitte informieren Sie sich hier, wenn Sie unsicher sind, ob ein Integrationskurs für Sie verpflichtend ist.

    Voraussetzungen

    Das Aufenthaltsgesetz sieht unterschiedliche Zugangsformen zu Integrationskursen vor.Welche Zugangsform für Sie gilt, hängt davon ab, wann Sie Ihren Aufenthaltstitel erhalten haben, ob Sie Spätaussiedler oder EU-Bürger sind, einen bestimmten Status nach dem Aufenthaltsgesetz haben oder Deutscher sind.

    Für alle Gruppen gilt, dass Sie zunächst einen Berechtigungsschein erhalten müssen, bevor Sie an einem Integrationskurs teilnehmen können.

    Sie haben Ihren Aufenthaltsstatus vor dem 1. Januar 2005 erhalten

    Wenn noch Plätze frei sind, kann Sie das Bundesamt für Migration und Flüchtliche zu einem Integrationskurs zulassen. Sie müssen dazu einen Antrag an eine Regionalstelle des Amtes schicken. Dazu nutzen Sie bitte das Antragsformular.
    Unter Umständen sind Sie auch zu einer Teilnahme verpflichtet, weil  Sie eine Behörde zur Teilnahme auffordert. Eine solche Teilnahmeverpflichtung kommt in Betracht, wenn Sie Ausländer sind und

    •  Sie Arbeitslosengeld II beziehen, die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist und die Stelle, die Ihnen das Arbeitslosengeld II zahlt, Sie zur Teilnahme verpflichtet oder
    • Sie in besonderer Weise integrationsbedürftig sind und die Ausländerbehörde Sie zur Teilnahme auffordert.

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    Sie haben Ihren Aufenthaltsstatus ab dem 1. Januar 2005 erhalten
    Wenn Sie nach diesem Datum zum ersten Mal eine dauerhafte Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erhalten haben (nur bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu den in § 44 Abs. 1 AufenthG genannten Zwecken), haben Sie einen Anspruch auf einen Integrationskurs. Dieser Anspruch gilt nicht für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Deutschland eine Schulausbildung machen, bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder wenn Sie bereits ausreichend Deutsch sprechen (an einem Orientierungskurs dürfen Sie dann trotzdem teilnehmen).

    Wenn Sie sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können oder Arbeitslosengeld II beziehen und Sie die Stelle, von der sie die Unterstützung beziehen, dazu auffordert, sind Sie verpflichtet, einen Kurs zu machen.

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    Spätaussiedler

    Sie haben Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn Sie entweder ab dem 1. Januar 2005 nach Deutschland gekommen sind oder schon vorher nach Deutschland gekommen sind und noch keinen Sprachkurs gemacht haben, der von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird. Auch wenn Sie bereits einen Sprachkurs der Bundesagentur belegt haben, können Sie zum Intergationskurs zugelassen werden, sofern noch Plätze verfügbar sind (§ 44 Abs. 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes).

    Der Kurs ist für Sie, Ihren Ehepartner und Ihre Kinder kostenlos.

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    EU-Bürger

    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Sie zu einem Kurs zulassen, wenn noch Plätze frei sind. Sie müssen dazu einen Antrag an eine Regionalstelle des Amtes schicken.

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    Deutsche Staatsbürger

    Wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen oder besonders integrationsbedürftig sind, können Sie an einem Kurs teilnehmen, wenn noch Plätze frei sind. Sie müssen dazu einen Antrag an eine Regionalstelle des Amtes schicken.

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    Langjährig Geduldete

    § 104 a Aufenthaltsgesetz konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen langjährig geduldete Ausländer einen Aufenthaltstitel erhalten können, mit dem sie zu einem Integrationskurs zugelassen werden können. Mit einem Aufenthaltstitel nach § 104 a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz beziehungsweise § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz kann der Ausländer bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs stellen. Mit der Zulassung kann er sich bei einem Kursträger zur Kursteilnahme anmelden.

    Langjährig Geduldete können zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn sie Arbeitslosengeld II beziehen und die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist.

    Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittausländer

    Wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich mehr als fünf Jahre in einem anderen Mitgliedsstaat der EU aufgehalten haben, stellt die Ausländerbehörde Ihren Anspruch auf Teilnahme an einem Kurs fest. Sie bekommen dann eine Teilnahmeberechtigung.

    Verpflichtet zur Teilnahme sind Sie, wenn Sie kein oder nur wenig Deutsch sprechen oder Arbeitslosengeld II erhalten und die zuständige Stelle Sie zur Teilnahme auffordert. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a des Aufenthaltsgesetzes haben (also Ihre Aufenthaltserlaubnis von einem anderen EU-Land übertragen werden kann) und bereits in einem anderen EU-Staat an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben, müssen Sie nur den Sprachkurs, nicht den Orientierungskurs, besuchen.

    Integrationskurse als Vorbereitung für den Einbürgerungstest

    Die Integrationskurse können auch als Vorbereitung genutzt werden, wenn Sie vor dem Einbürgerungstest stehen und dazu den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse benötigen. Der 45-stündige Orientierungskurs behandelt viele Themen, die Teil des Einbürgerungstests sind. Es gibt aber auch spezielle Einbürgerungskurse, die auf der Grundlage eines Rahmenlehrplans umfassend und gezielt auf den Einbürgerungstest vorbereiten.

    Welche Gebühren fallen an?

    Eine Kursstunde kostet 2,94 Euro je Teilnehmer. Die Teilnehmer beteiligen sich in der Regel mit 1,20 Euro an jeder Unterrichtsstunde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übernimmt die restlichen 1,74 Euro. Bei einem Stundenumfang von 660 Unterrichtseinheiten entsteht für den Teilnehmer ein Eigenbeitrag in Höhe von 792,00 Euro.

    Teilnahmeberechtigte, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung den Abschlusstest bestehen, können 50% des Eigenbeitrags zurückerhalten.

    Teilnehmer können von dem Eigenbeitrag vollständig befreit werden, wenn für sie die Zahlung des Kostenbeitrages eine besondere Härte darstellt. Ein Härtefall wird dann bejaht, wenn der Antragsteller eine Kostenbefreiungsentscheidung einer anderen Stelle vorlegen kann, die aus sozialen Gründen getroffen wurde. In Frage kommt hier die Vorlage z. B. folgender Bescheide:

    • Wohngeld
    • BAFöG
    • Kindergeldzuschlag
    • Bezüge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • Befreiung von Kita-Gebühren
    • Befreiung von GEZ-Gebühren
    • Örtliches Sozialticket

    Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfeempfänger werden auf Antrag vom Kostenbeitrag befreit. Bitte benutzen Sie für Ihren Antrag auf Kostenbefreiung das Formular des BAMF.

    Spätaussiedler sind kraft Gesetzes vom Kostenbeitrag befreit.

    Teilnahmeberechtigte, die Arbeitslosengeld II beziehen und von einem Träger der Grundsicherung zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet oder vom Kostenbeitrag befreit wurden, bekommen bei ordnungsgemäßer Teilnahme die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Grundsätzlich gilt folgende Regelung: Ist der nächstgelegene Kursort weniger als 3 km entfernt, erhält der Teilnehmer keine Fahrtkostenerstattung. Einen Zuschuss zu den Fahrtkosten können Teilnehmer erhalten, die kein Arbeitslosengeld II beziehen und wegen besonderer Integrationsbedürftigkeit von einer Ausländerbehörde zur Teilnahme verpflichtet wurden. Die Erstattung der Fahrtkosten beantragen Sie mit den Formular des BAMF.

    Rechtsgrundlage

    Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis

    BAMF - Infos -

    Weitergehende Informationen zu INTEGRATION und Zuwanderung

     

     

    Was sollte ich noch wissen?

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