Bürgerservice

    / Gesundheit und Vorsorge / Gesundheitsvorsorge / Belehrung für die Beschäftigung im Lebensmittelbereich nach dem IfSG

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Anett Baumgart

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    Besucheradresse

    Gebäude: Gesundheitsamt
    Raum-Nr.: GA 5
    Morschheimer Straße 9
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    Postfach

    Postfach 12 80
    67285 Kirchheimbolanden
    Details

    Frau Judith Krämer

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    Besucheradresse

    Gebäude: Gesundheitsamt
    Raum-Nr.: GA 5
    Morschheimer Straße 9
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    Postadresse

    Uhlandstraße 2
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    Postfach

    Postfach 12 80
    67285 Kirchheimbolanden
    Details

    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Tätigkeit nach §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz

    Personen, die im Lebensmittelgewerbe, in der Gastronomie und in Küchen und sonstigen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung tätig werden wollen, müssen per Gesetz eine einmalige Belehrung (Erstbelehrung) durch das Gesundheitsamt erhalten.

    Aktuell sind Belehrungen nur online möglich. Weitere Information finden Sie hier.

    Darüber wird anschließend eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 IfSG ausgestellt.

    Diese Bescheinigung ist auf Dauer gültig.

    Der Arbeitgeber ist in der Folgezeit verpflichtet, den Arbeitnehmer alle 2 Jahre über den Inhalt der §§ 42/43 IfSG zu unterrichten. Diese Belehrung ist zu dokumentieren und muss an der Betriebsstätte vorliegen.

    Anmeldung für die Belehrung

    Für die Anmeldung zur Belehrung nach § 43 IfSG benötigen Sie unser Anmeldeformular (siehe unten)

    Informationen zur Internetanmeldung

    Online Anmeldeformular

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