⇑ / Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
Zuständige Mitarbeiter
Frau Linda Bieck

Herr Thorsten Bieck

Frau Celine Döngi

Frau Saskia Hess

Herr Matthias Schreiber

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Alte Papierführerscheindokumente, die sogenannten grauen oder rosa „Lappen“ verlieren ab dem 19. Juli 2022 schrittweise ihre Gültigkeit und müssen daher umgetauscht und durch den aktuell gültigen EU-Kartenführerschein ersetzt werden. Von dem Pflichtumtausch sind auch alte Kartenführerscheine, welche bis einschließlich 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind betroffen. Wer noch ein solches altes Führerscheindokument besitzt, sollte daher prüfen, wie lange sein Führerschein noch gültig ist.
Der Umtausch der alten Führerscheine erfolgt gestaffelt. Zu Beginn erfolgt der Umtausch der Papierführerscheine.
Der Umtausch der Papierführerscheine, welche bis 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, erfolgt gestaffelt nach dem jeweiligen Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Für Inhaber eines Papierführerscheins gelten folgende Fristen:
- Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2033 umtauschen.
- Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1953 und 1958 müssen den Führerschein bis 19. Juli 2022 umtauschen.
- Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1959 und 1964 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2023 umtauschen.
- Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1965 und 1970 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2024 umtauschen.
- Personen mit Geburtsjahrgang 1971 und später müssen den Führerschein bis 19. Januar 2025 umtauschen.
Der Umtausch der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine richtet sich nach dem jeweiligen Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins. Das Ausstellungsdatum ist auf der Vorderseite des Kartenführerscheins im Feld 4a eingetragen. Für Inhaber eines vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheins gelten folgende Fristen:
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 1999 bis 2001 müssen bis 19. Januar 2026 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 2002 bis 2004 müssen bis 19. Januar 2027 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 2005 bis 2007 müssen bis 19. Januar 2028 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2008 müssen bis 19. Januar 2029 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2009 müssen bis 19. Januar 2030 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2010 müssen bis 19. Januar 2031 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2011 müssen bis 19. Januar 2032 umgetauscht werden.
- Führerscheine mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 2012 bis 18. Januar 2013 müssen bis 19. Januar 2033 umgetauscht werden.
Unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins gilt für Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, dass der Führerschein bis 19. Januar 2033 umgetauscht werden muss.
Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Gegenüberstellung Klassen:
In welche neuen Klassen Ihr bisheriger Führerschein umgeschrieben wird, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass mit einfacher Meldebescheinigung)
- ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit einfacher Meldebescheinigung
- nationaler Führerschein
- Biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- bei dem Umtausch wegen der Verlängerung einer Lastkraftwagenfahrberechtigung die bei der Klasse 3 enthalten ist (besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t) oder der Klasse 2 vorgenommen wird:
- zusätzlich Nachweis über die körperliche Eignung (ärztliches Gutachten)
- Nachweis über das Sehvermögen (augenärztliches Gutachten)
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren legt die Fahrerlaubnisbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr fest.
Die Gesamtgebühr für die Bearbeitung von 25,30 € bezahlen Sie im Donnersbergkreis per Rechnung. Diese erhalten Sie mit einer Benachrichtigung, sobald Ihr neuer Führerschein abholbereit ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei Inhabern einer alten Fahrerlaubnis der Klasse 2 ist die Fahrerlaubnis nach neuem Recht nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres gültig. Der Kartenführerschein sollte mindestens 4 Wochen vorher beantragt sein, damit das Weiterbestehen der betreffenden Fahrberechtigung gesichert ist.
Stufenweise Umtauschpflicht bis 2033
Rechtsgrundlage
Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
- § 6 Absatz 1 und 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- § 25 Ausfertigung des Führerscheins (FeV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 24a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Anlage 8e Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Führerschein-Verwaltungsvorschrift (FS-VwV)
Anträge / Formulare
Der Antrag ist persönlich zu stellen.