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    Hier finden Sie alle (Fach-)Abteilungen der Kreisverwaltung. Wählen Sie die von Ihnen gesuchte Abteilung aus und erfahren Sie, wo Sie diese im Kreishaus finden und welche Leistungen von ihr erbracht werden.

    / Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland im Rahmen von Werkverträgen einholen

    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union genießen Dienstleistungsfreiheit. Beschäftigte dieser Unternehmen, die vorübergehend in Deutschland eingesetzt werden, um einen Werkvertrag zu erfüllen, brauchen keine arbeitsgenehmigungsrechtliche Erlaubnis. Dies gilt auch für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz. Beschäftigte dieser Unternehmen, die keine dieser Staatsangehörigkeiten besitzen, benötigen in der Regel einen Aufenthaltstitel. Hierfür wenden Sie sich bitte an die deutsche Auslandsvertretung im Entsendestaat.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einigen Staaten Regierungsvereinbarungen getroffen. Diese regeln die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen. Regierungsvereinbarungen bestehen mit:

    • Bosnien und Herzegowina,
    • Nordmazedonien,
    • Serbien und
    • der Türkei.

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen für eine begrenzte Zeit in Deutschland arbeiten.

    Bevor Sie als Unternehmen Werkvertragsarbeitskräfte aus diesen Staaten in Deutschland beschäftigen dürfen, brauchen diese Arbeitskräfte eine Aufenthaltserlaubnis, die es ihnen erlaubt, in Deutschland zu arbeiten. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer Werkvertragsarbeitnehmerkarte zustimmen.

    Die Zustimmung zum Aufenthaltstitel wird grundsätzlich für die voraussichtliche Dauer der Arbeiten erteilt, die zur Erfüllung des Werkvertrages nötig ist. Die Höchstdauer der Zustimmung zum Aufenthaltstitel beträgt in der Regel 2 Jahre. Sofern die Ausführung des Werkvertrages infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses länger als 2 Jahre dauert, kann die Zustimmung um bis zu 6 Monate verlängert werden. Die Zustimmung kann bis zu einer Höchstdauer von 3 Jahren erteilt werden, wenn von vornherein feststeht, dass die Ausführung des konkreten Werkvertrages länger als 2 Jahre dauert. Diese Regelung gilt aber nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die neu in das Bundesgebiet einreisen.

    Einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Führungs- oder Verwaltungstätigkeit (wie etwa Technikerinnen und Techniker oder Bauleiterinnen und Bauleiter) kann die Zustimmung zum Aufenthaltstitel bis zu einer Höchstdauer von 4 Jahren erteilt werden.

    Werkvertragsarbeitnehmer aus Staaten, mit denen keine Regierungsvereinbarungen bestehen, können nicht zugelassen werden. Hiervon ausgenommen sind Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer nachfolgender Staaten:

    • Andorra
    • Australien
    • Israel
    • Japan
    • Kanada
    • Republik Korea
    • Monaco
    • Neuseeland
    • San Marino
    • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU
    • Vereinigte Staaten von Amerika

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Erklärung zum Werkvertrag
    • Werkvertrag oder Rahmen und Teilleistungsvertrag oder Nachtrag im Original
    • Leistungsverzeichnis mit genauen Angaben über das zu verrichtende Gewerk im Original
    • Kontingentbestätigung des zuständigen Ministeriums oder der zuständigen Kontingentvergabestelle im Original
    • Gegebenenfalls Einsatzplan (bei wechselnder Personalstärke während der Ausführungszeit)
    • Vordruck Selbstauskunft über die betrieblichen Angaben des Bestellers (nur bei Bauleistungen)
    • Bescheinigung der örtlich zuständigen Behörde des Denkmalschutzes, dass es sich um schutzwürdige Objekte der Denkmalpflege handelt (nur bei Restaurationsarbeiten)
    • Empfangsbestätigung des Merkblatts 16 (Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen in Deutschland) unterschrieben und im Original

    Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: 200,00 €
    Vorkasse: Ja
    Kassenzeichen: Als Kassenzeichen geben Sie die Auftragsnummer an. Kontaktieren Sie hierzu die ZAV.
    Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit und der Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung der Regierungsvereinbarungen entstehen, wird vom ausländischen Arbeitgeber (Auftragnehmer) eine Gebühr erhoben. Die Grundgebühr für einen Neuantrag beträgt EUR 200,00. Wenn Sie die Gebühr per Bargeldeinzahlung entrichten möchten, zahlen Sie den Betrag auf das Konto der Bundesagentur für Arbeit bei der Deutschen Bundesbank.

    Gebühr: 100,00 €
    Vorkasse: Ja
    Kassenzeichen: Als Kassenzeichen geben Sie die Auftragsnummer an.
    Bei einem Nachtrag fallen weitere EUR 100,00 an Gebühren an. Wenn Sie die Gebühr per Bargeldeinzahlung entrichten möchten, zahlen Sie den Betrag auf das Konto der Bundesagentur für Arbeit bei der Deutschen Bundesbank.

    Gebühr: 75,00 €
    Vorkasse: Ja
    Kassenzeichen: Als Kassenzeichen geben Sie die Auftragsnummer an.
    Darüber hinaus entsteht eine Laufzeitgebühr von EUR 75,00 je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer für jeden angefangenen Monat der Beschäftigung.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, mindestens 4 Wochen, frühestens 3 Monate, vor dem beabsichtigten Ausführungstermin ein. Zusätzliche Auskünfte zu Ihren Antragsunterlagen müssen Sie, nachdem Sie die Bundesagentur für Arbeit dazu aufgefordert hat, innerhalb der gesetzten Frist einreichen.

    Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Rechtsgrundlage

    Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis

    Arbeitsmarktzulassung - Info

    Arbeitsgenehmigung EU - KROATIEN

    Was sollte ich noch wissen?

    Bitte wenden Sie sich bei erstmaliger Antragsstellung immer zuerst an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit. Dort werden Sie registriert und erhalten eine Auftragsnummer.

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