Abteilungen

    Hier finden Sie alle (Fach-)Abteilungen der Kreisverwaltung. Wählen Sie die von Ihnen gesuchte Abteilung aus und erfahren Sie, wo Sie diese im Kreishaus finden und welche Leistungen von ihr erbracht werden.

    / Abfall und Umweltschutz / Tier-, Pflanzen- und Naturschutz / Brunnen bohren und Wasser entnehmen

    Zuständige Mitarbeiter

    Herr Reiner Bauer

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    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 230
    Stockwerk: 2. OG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Karolin Rothley

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    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 225
    Stockwerk: 2. OG
    Uhlandstraße 2
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    Details

    Frau Monika Steingaß

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 225
    Stockwerk: 2. OG
    Uhlandstraße 2
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    Leistungsbeschreibung

    Grundwasser darf für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck in der Regel erlaubnisfrei entnommen oder abgeleitet werden. Die Grundwassernutzung ist unter Angabe des genauen Grundstückes rechtzeitig vorher anzuzeigen. Ohne Anzeigepflicht ist daneben auch die Entnahme und Ableitung für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke in der Regel erlaubt. Eine wasserrechtliche Erlaubnis wird in all diesen Fällen nur dann erforderlich, soweit signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. 

     Für andere Zwecke oder größere Entnahmemengen ist immer eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bohrungen zur hydrologischen oder hydrogeologischen Erkundung der Wassererschließung bedürfen ebenfalls einer Erlaubnis durch die Wasserbehörde. Für den Bau oder die Änderung von Brunnen sind wasserrechtliche Zulassungen nicht erforderlich. Dagegen können beispielsweise naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen notwendig sein. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen nach dem Lagerstättengesetz zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der eine solche Bohrung ausführt, angezeigt werden. Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind nach Bundesberggesetz zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

    Rechtsgrundlage

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