Da die 7-Tage-Inzidenz ab dem 17. August an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 35 lag, sind am 21. August weitere Schutzmaßnahmen in Kraft getreten, so wie es die zu dem Zeitpunkt geltende 24. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) in den §§ 3, 10, 12 und 15 vorgesehen hat. Diese Fassung hat mit Ablauf des 22. August ihre Gültigkeit verloren.
Seit Montag, 23. August, gilt die 25. CoBeLVO, die in §§ 3, 6,
7, 8, 10, 11, 12, 15 ebenfalls festlegt, dass ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Schutzmaßnahmen verschäft werden.
Dies hat die Kreisverwaltung Donnersbergkreis in einer Feststellung öffentlich bekannt gemacht.
Zusammengefasst bedeutet dies (ab 23. August):
- In allen Schulen gilt die Maskenpflicht während des
Unterrichts: Ausgenommen hiervon sind in den Förderschulen ohne weitern
Nachweis Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen oder
tolerieren können.
- Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt ab 23.8.2021 die Testpflicht, die Zahl der Zuschauer*innen oder Teilnehmer*innen ist weiterhin auf 350 Personen begrenzt, im Freien auf 500. Dies gilt auch für Sportveranstaltungen, Kulturveranstaltungen sowie den Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur.