Durch § 28b Abs. 1 IfSG gelten einige Schutzmaßnahmen nun bundesweit. Mit der 34. Corona-Bekämpfungsverordnung (im Zusammenspiel mit den bundesweit geltenden Schutzmaßnahmen) werden im Wesentlichen die Schutzmaßnahmen fortgeführt, die bereits nach der 33. Corona-Bekämpfungsverordnung galten. Die Schutzmaßnahmen dienen der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen Kritischen Infrastruktur.
Die nach § 28b Abs. 1 IfSG bundesweit geltenden Schutzmaßnahmen sind in der 34. Corona-Bekämpfungsverordnung nicht nochmals klarstellend geregelt, werden jedoch in der folgenden Darstellung der Schutzmaßnahmen aufgeführt.
Die Regelungen der 34. Corona-Bekämpfungsverordnung und des § 28b Abs. 1 IfSG beinhalten die Beibehaltung der Maskenpflicht und Testpflicht als zentrale Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus in ausgewählten Bereichen, in denen sich besonders vulnerable Personen aufhalten (z.B. Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen) oder typischerweise eine Vielzahl an Personen auf engstem Raum zusammentreffen (z.B. öffentlicher Personennah- oder -fernverkehr).
Corona-Bekämpfungsverordnung
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