Die Kreisverwaltung weist aus gegebenem Anlass darauf
hin, dass für das Abstellen von Alt-Fahrzeugen, die abgemeldet und nicht mehr
fahrtüchtig sind, besondere Bestimmungen gelten.
Grundsätzlich darf ein abgemeldetes Auto nur auf
umfriedetem Gelände stehen. Die Nutzung eines Parkplatzes – egal ob öffentlich
oder privat – ist nicht gestattet. Erfüllt das abgestellte Fahrzeug nicht mehr
seinen ursprünglichen Zweck als Fortbewegungsmittel, gilt es nach dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz als "Abfall" (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3
Abs. 4).
Das Altfahrzeug darf nicht einfach auf einem Grundstück abgestellt werden,
sondern muss gemäß Altfahrzeug-Verordnung an eine anerkannte Annahme- oder
Rücknahmestellestelle oder einen anerkannten Demontagebetrieb abgegeben werden
(§ 4 AltfahrzeugV). Der Halter ist demnach verpflichtet, das ausgediente
Fahrzeug einer entsprechend anerkannten Stelle zur umweltverträglichen
Entsorgung zu überlassen.
Anerkannte Betriebe können im Internet unter https://www.altfahrzeugstelle.de/de/60 recherchiert
werden.
Die untere Abfallbehörde der Kreisverwaltung weist
darauf hin, dass abgestellte Fahrzeuge zudem eine Gefahr für die Umwelt
darstellen. Wer Konsequenzen nach dem Strafgesetzbuch (§ 324 a,
Bodenverunreinigung, und § 326, unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen)
vermeiden will, muss sicherstellen, dass keine umweltgefährdenden Stoffe wie
Batteriesäure, Bremsflüssigkeit, Benzin oder Öle austreten können.
Im Sinne des Umweltschutzes ist man auch dann in der
Pflicht, wenn ein Fahrzeug nur vorübergehend stillgelegt wird und noch
fahrtüchtig ist. Daher sind Fahrzeuge grundsätzlich auf befestigtem Boden und
nicht auf Erde oder Gras abzustellen.