Das bedeutet im Einzelnen:
1. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit höchstens 10 Personen gestattet, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.
2. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die nicht-immunisierte Personen sind, zulässig. Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.
3.
Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 400 Zuschauerinnen
und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die nicht-immunisierte
Personen sind, zulässig, wenn diese während der Veranstaltung feste Plätze einnehmen. Über diesen
Personenkreis hinaus können ausschließlich geimpfte oder genesene Personen bis
zu einer Höchstzahl von insgesamt 25.000 Personen teilnehmen.
Nehmen
die Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer keine festen Plätze ein, sind bis zu
200 nicht-immunisierte Personen zulässig. Über diesen Personenkreis hinaus
können ausschließlich geimpfte oder genesene Personen bis zu einer Höchstzahl
von insgesamt 25.000 Personen teilnehmen. Finden sich unter den Zuschauerinnen
und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Veranstaltung höchstens
10 gleichzeitig anwesende nicht-immunisierte Personen, entfällt die Einhaltung
des Abstandsgebots und der Maskenpflicht.
4.
Nehmen
an Gottesdiensten, Veranstaltungen
oder Unterricht zur Vorbereitung auf Kommunion, Konfirmation, Firmung oder
vergleichbare Anlässe höchstens 10 nichtimmunisierte Personen und im Übrigen
nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teil, entfällt die
Einhaltung des Abstandsgebots und der Maskenpflicht.
5.
Sind
in einer gastronomischen Einrichtung
höchstens 10 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte
oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfällt die
Einhaltung des Abstandsgebots und für Gäste die Einhaltung der Maskenpflicht.
6.
Die
Öffnung von Schwimm- und Spaßbädern im
Innen- und Außenbereich, Thermen, Saunen und Badeseen ist zulässig, wobei
die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der jeweiligen
Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort üblichen
Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Sind in einer solchen Einrichtung höchstens
10 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder
diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfällt die Einhaltung
der Begrenzung der Personenzahl.
7.
Sind
in Spielhallen, Spielbanken,
Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen sind höchstens 10
nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen
gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots
und für Gäste die Einhaltung der Maskenpflicht.
8.
Bei
Erreichen der Warnstufe 2 gilt für die weiterführenden
Schulen zusätzlich (zur Maskenpflicht im Schulgebäude) die Maskenpflicht am
Platz.
9.
Der
außerschulische Musik- und Kunstunterricht
ist im Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 10
nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen
gleichgestellte Personen teilnehmen.
10. Der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist im
Innenbereich und im Freien zulässig, wenn höchstens 10 nicht-immunisierte
Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte
Personen teilnehmen.
11. Sind in Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen höchstens 10 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfallen die Begrenzung der Personenzahl, die Einhaltung des Abstandsgebots und für Besucherinnen und Besucher die Einhaltung der Maskenpflicht.
12. Sport: In Warnstufe 2 dürfen nur noch bis zu zehn ungeimpfte Personen gemeinsam Sport treiben. In Hallen gilt zudem die Testpflicht für Ungeimpfte (außer Schüler sowie Kinder bis zwölf Jahre und drei Monate).