⇑ / Tierschutz & Landwirtschaft / Tierschutz & Jagd / Fleischgewinnung: Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Zuständige Mitarbeiter
Frau Ingrid Bernhard

Frau Petra Klag

Herr Dr. Boris Rendel

Frau Dr. Ute Stauffer-Bescher

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Ziegen,
- Pferde und andere Huftiere,
- Geflügel (gilt erst bei Überschreiten einer Mindestschlachtzahl, siehe unten),
- Hasentiere (gilt erst bei Überschreiten einer Mindestschlachtzahl, siehe unten) und
- Farmwild.
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gewerbliche Schlachtungen dürfen (seit 01.01.2010) nur in hierfür zugelassenen Betrieben durchgeführt werden, die daher behördlich bekannt sein müssen.
Bei Geflügel und Hasentieren bestehen Ausnahmen, die sich nach der Zahl der pro Jahr geschlachteten Tiere richten und die bei der zuständigen Behörde zu erfragen sind.
Hausschlachtungen für den ausschließlich eigenen, privaten häuslichen Bedarf sind rechtzeitig (es sollten mindestens zwei Werktage sein) vor der geplanten Schlachtung der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
Notschlachtungen sind hievon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.
Rechtsgrundlage
Links:
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
- Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
Rechtsbehelf
Widerspruch