Verbraucherschutz & lebensmittelüberwachung

    Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 LFGB

    Seit dem 01.09.2012 sind die Behörden laut § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass

    • gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden
    • gegen hygienische Anforderungen in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist
    • gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB verstoßen worden ist, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung dienen.

    Eine Liste mit aktuellen Informationen finden Sie hier.


    Dioxine und PCB-Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

    Alle Lebensmittelunternehmer im Landkreis Donnersbergkreis sind nach § 44a Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV) verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln dem Veterinäramt des Donnersbergkreises mitzuteilen.

    Mitgeteilt werden müssen nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.

    Nach § 2 Absatz 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung muss die Mitteilung in elektronischer Form (unter Verwendung der zur Verfügung gestellten digitalen Erfassungstabelle) an das Veterinäramt (Email ) erfolgen.


    / Tierschutzbeauftragte bestellen

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Dr. Christine Zwerger

    Visitenkarte: Kontaktdaten als Visitenkarte herunterladen

    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 004
    Stockwerk: UG
    Uhlandstraße 2
    67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen
    Details

    Leistungsbeschreibung

    Träger folgender Einrichtungen müssen einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen:

    • Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchgeführt werden,
    • Einrichtungen, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind, gezüchtet oder – auch zum Zwecke der Abgabe an Dritte – gehalten werden,
    • Einrichtungen, in denen Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
    • Einrichtungen, in denen Organ- und Gewebeentnahmen zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken vorgenommen werden, 

    Voraussetzungen

    • abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin (die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen)
    • die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und
    • die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit 

    Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,

    • auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
    • die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere befassten Personen zu beraten, insbesondere hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere beim Erwerb, der Unterbringung und der Pflege sowie hinsichtlich deren medizinischer Behandlung,
    • zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen,
    • innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung von Tierversuchen hinzuwirken.

    Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Der Anzeige sind Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Voraussetzungen hervorgeht und Angaben zu Stellung und Befugnissen des Tierschutzbeauftragten beizufügen.

    Welche Gebühren fallen an?

    Eine Gebührenerhebung nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis ist vorgesehen.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Es sind keine Fristen vorgesehen, jedoch dürfen Tierversuche nur dann durchgeführt werden, wenn ein Tierschutzbeauftragter bestellt wurde.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

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