Verbraucherschutz & lebensmittelüberwachung

    Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 LFGB

    Seit dem 01.09.2012 sind die Behörden laut § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass

    • gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden
    • gegen hygienische Anforderungen in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist
    • gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB verstoßen worden ist, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung dienen.

    Eine Liste mit aktuellen Informationen finden Sie hier.


    Dioxine und PCB-Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

    Alle Lebensmittelunternehmer im Landkreis Donnersbergkreis sind nach § 44a Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV) verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln dem Veterinäramt des Donnersbergkreises mitzuteilen.

    Mitgeteilt werden müssen nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.

    Nach § 2 Absatz 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung muss die Mitteilung in elektronischer Form (unter Verwendung der zur Verfügung gestellten digitalen Erfassungstabelle) an das Veterinäramt (Email ) erfolgen.


    / Abfall und Umweltschutz / Abfall, Schadstoffe und Emissionen / Tierische Nebenprodukte: beseitigen (Tierkörperbeseitigung)

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Ingrid Bernhard

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 003
    Stockwerk: UG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Dr. Ute Stauffer-Bescher

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    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 003
    Stockwerk: UG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Dr. Christine Zwerger

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 004
    Stockwerk: UG
    Uhlandstraße 2
    67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen
    Details

    Leistungsbeschreibung

    Tote Tiere wie landwirtschaftliche Nutztiere, tote Haustiere und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z. B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. 
    Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung und der öffentlichen Gesundheitsvorsorge. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen. 
     
    Daher müssen tote Tiere und bestimmte tierische Bestandteile z. B. aus Schlachtungen einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden. 
     
    Auch Küchen- und Speiseabfälle aus der Gastronomie und Großküchen, die tierische Teile (z. B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich geregelten Beseitigung.
     
    Tote Haustiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost. 
     
    Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.
     
    Sie haben ein totes Haustier gefunden? Befindet sich das Tier auf Ihrem eigenen Grundstück, haben Sie als Grundstückseigentümer das Tier zu entsorgen. Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, wenden Sie sich bitte an die örtliche Ordnungsbehörde.

    Welche Gebühren fallen an?

    Wenn tote Heimtiere in Spezialbetrieben entsorgt werden, fallen Kosten an, die vom Tierbesitzer zu tragen sind.

    Rechtsgrundlage

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