Wirtschaft

    Aus dem Donnersbergkreis kommen moderne Überwachungskameras, computergesteuerte Schienensysteme und Industriewaschanlagen. Das Rückgrat der Wirtschaft bilden die zahlreichen mittelständischen Betriebe, die sich erfolgreich in ihrer Nische behaupten, fest verwurzelt in der Heimat sind und dennoch international Standards setzen. Insgesamt sind in fünf Verbandsgemeinden 3.133 Unternehmen zu Hause, davon 565 im Bereich Handel, 345 im Baugewerbe, 317 im verarbeitenden Gewerbe und 315 im Dienstleistungsbereich. Das Gastgewerbe ist mit 270 Betrieben vertreten; das Grundstücks- und Wohnungswesen mit 189 Firmen und das Gesundheits- und Sozialwesen mit 177 Betrieben komplettieren das Spektrum.

    / Bodenabbaugenehmigung

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Susanne Faust

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    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 227
    Stockwerk: 2. OG
    Uhlandstraße 2
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    Details

    Frau Janina Klemm

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    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 226
    Stockwerk: 2. OG
    Uhlandstraße 2
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    Details

    Frau Christine Trentzsch

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    Besucheradresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 226
    Stockwerk: 2. OG
    Uhlandstraße 2
    67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen

    Postfach

    Postfach 12 80
    67285 Kirchheimbolanden
    Details

    Leistungsbeschreibung

    Die Genehmigungspflicht nach dem Naturschutzrecht ergibt sich für Bodenabbauten aus der Eingriffsregelung zum Naturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LNatSchG). 
    Genehmigungspflichtig sind z.B.
    • selbständige Abgrabungen von Ufer und Feuchtflächen,
    • unselbständige Abgrabungen ab zwei Meter Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 m2; 
    • der Abbau oder die Abgrabung von Bodenschätzen. 
    Die Landesbauordnung Rheinland Pfalz (LBauO) ist ebenfalls zu beachten, da vorstehende Abgrabungen meist auch als baugenehmigungspflichtige Maßnahmen einzustufen sind.
    Der Abbau bedarf ggfs. Auch einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach dem Wasserhaushausgesetz (WHG), wenn er geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Für die gewerbsmäßige Gewinnung von Bodenbestandteilen ist in jedem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis nach dem Landeswassergesetz (LWG) erforderlich.
     
    In einer Baugenehmigung oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis werden die naturschutzrechtlichen Belange mitberücksichtigt.

    Rechtsgrundlage

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