Vereine & Ehrenamt

    Die Kreisverwaltung Donnersbergkreis unterstützt die Vereine, Verbände, Initiativen und Gruppen in der Region in ihrer Arbeit. Denn sich freiwillig zu engagieren und ehrenamtlich tätig zu sein, heißt, immer wieder mit neuen Fragen und Aufgabenstellungen konfrontiert zu sein.

    Ein Schwerpunkt ist das Angebot und die Organisation von Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen zu den verschiedensten Themen, wie z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Leitung von Sitzungen, Steuer- und Vereinsrecht.

    Anregungen und Wünsche nimmt die Verwaltung gerne entgegen.


    Weitere Auskünfte erhalten Sie bei:

    / Umwelt und Klima / Wasser, Gewässer und Boden / Kleinkläranlagen freistellen von der Abwasserbeseitigungspflicht (Einleitungserlaubnis)

    Zuständige Mitarbeiter

    Herr Reiner Bauer

    Visitenkarte: Kontaktdaten als Visitenkarte herunterladen

    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 230
    Stockwerk: 2. OG
    Uhlandstraße 2
    67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen
    Details

    Leistungsbeschreibung

    Die Abwasserbeseitigung obliegt den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten (Kommunen), denen anfallendes Schmutzwasser zu überlassen ist. Diese können sich für eine dezentrale Kleinkläranlage anstelle eines Anschlusses an die öffentliche Kanalisation entscheiden, wenn u.a. das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht.
     
    In diesem Falle kann, soweit es die Abwasserbeseitigung einzelner Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder aus gewerblichen Betrieben betrifft, die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Kommune unter bestimmten Voraussetzungen auf den Nutzungsberechtigten (z.B. den Grundstückseigentümer) übertragen werden(Freistellung der Kommune). 
     
    Soweit eine solche Freistellung nicht erfolgt, kann sich die Kommune mit Genehmigung der oberen Wasserbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe auch Dritter (Privater) bedienen, bleibt dann aber selbst weiterhin abwasserbeseitigungspflichtig. 
     
    Die Kommune beseitigt weiter den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm und überwacht zusätzlich die Anlage, auch wenn eine Freistellung erfolgt ist. Die Bediensteten der Kommune haben das Recht, Betriebsgrundstücke und –räume während der Betriebszeit zu betreten.
     
    Für die Einleitung des gereinigten Abwassers ist frühzeitig durch den Nutzungsberechtigten eine wasserrechtliche Erlaubnis (Einleitungserlaubnis) zu beantragen.
    Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis

    Liegt die zu errichtende Kleinkläranlge im 10-Meter Bereich eines Gewässers oder soll im Rahmen der Kleinkläranlage die Einleitung in ein Gewässer erfolgen, dann ist die untere Wasserbehörde als Genehmigungsbehörde zuständig. Ansonsten werden Kleinkläranlagen baurrechtlich genehmigt!

    Rechtsgrundlage

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