Inklusionsbeauftragte

    Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises ist Susanne Röß aus Steinbach.

    Susanne Röß ist als Ortsbürgermeisterin von Steinbach auch kommunalpolitisch aktiv. Sie hat eine Tochter mit Down Syndrom und setzt sich in verschiedenen Gremien für die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigung ein.


    / Kfz: Hauptuntersuchung (HU/TÜV) abnehmen

    Leistungsbeschreibung

    Autos, Motorräder und andere Fahrzeuge müssen regelmäßig in die Hauptuntersuchung (HU). Ohne gültige HU dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehr fahren. Das gilt für Kraftfahrzeuge, die zulassungspflichtig sind.

    Als Fahrzeughalter sind Sie selbst dafür verantwortlich, Ihr Fahrzeug rechtzeitig zur HU anzumelden. Sie bekommen dafür keine Aufforderung vom Amt.  Auch die Kosten müssen Sie selbst tragen.

    In der Hauptuntersuchung (HU) wird geprüft, ob sich Ihr Fahrzeug noch

    • verkehrssicher,
    • vorschriftsgemäß und
    • umweltverträglich

    fahren lässt.

    Die HU heißt umgangssprachlich meist "TÜV", weil früher nur der Technische Überwachungsverein (TÜV) zuständig war. Inzwischen dürfen auch andere Organisationen die HU durchführen. Neben den technischen Prüfstellen gehören dazu sogenannte amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen, zum Beispiel:

    • der Deutscher Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein (DEKRA),
    • die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) oder
    • die Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger (KÜS).

    Seit 2010 ist die Abgasuntersuchung (AU) Teil der HU. Die allgemeine "TÜV-Plakette" ersetzt deshalb die sechseckige Plakette auf dem vorderen Kennzeichen. Anerkannte Werkstätten können die AU auch schon vor der HU durchführen, allerdings maximal zwei Monate früher.

    Diese Gegenstände müssen bei einer HU im Fahrzeug enthalten sein:

    • Verbandkasten (unbedingt Haltbarkeitsdatum prüfen),
    • Warndreieck,
    • Warnweste,
    • Ladekabel,
    • Anhängerkupplung, falls sie abnehmbar ist, und
    • alle Sitze, falls sie ausbaubar sind.

    Wenn Sie sichergehen wollen, dass Sie nicht aufgrund geringfügiger Mängel zur Nachprüfung müssen, sollten Sie vorher kontrollieren ob folgende Autoteile funktionieren und unbeschädigt sind:

    • Autokennzeichen (müssen gut sichtbar und sicher befestigt sein),
    • Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler,
    • Sicherheitsgurte,
    • Reifenprofiltiefe (mindestens 1,6 Millimeter),
    • Scheibenwischer/Scheibenwaschanlage,
    • Innen- und Außenspiegel,
    • Kontrollleuchten im Fahrzeug,
    • Frontscheibe,
    • Hupe und
    • Auspuff.

    Hinweise:

    • Der Untersuchungsbericht muss bei An- und Ummeldungen eines Kfz vorgelegt werden.
    • Verbandskasten und Warndreieck ist für die Hauptuntersuchung mitzuführen.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Das Datum für die nächste HU sehen Sie auf der Prüfplakette.
    Die für Sie gültigen Fristen hängen von der Fahrzeugklasse ab.

    Das Datum für die nächste HU sehen Sie auf der Prüfplakette.
    Die für Sie gültigen Fristen hängen von der Fahrzeugklasse ab.

    Der Gesetzgeber schreibt für die Hauptuntersuchung (HU) folgende Fristen vor:

    PKW

    • 24 Monate bis zur nächsten HU nach erfolgter 1. HU
    • 36 Monate bis zur ersten HU nach Erstzulassung

    Kraftrad, einschließlich Leichtkraftrad

    • 24 Monate bis zur nächsten HU nach erfolgter 1. HU
    • 24 Monate bis zur ersten HU nach Erstzulassung

    Anhänger, zulässiges Gesamtgewicht unter 3,5 t und Wohnanhänger

    • 24 Monate bis zur nächsten HU nach erfolgter 1. HU
    • 24 Monate bis zur ersten HU nach Erstzulassung

    Wohnanhänger/Wohnmobile unter 3,5 t

    • 24 Monate bis zur nächsten HU nach erfolgter 1. HU
    • 36 Monate bis zur ersten HU nach Erstzulassung

    Motorcaravan und LKW zulässiges Gesamtgewicht unter 3,5 t

    • 24 Monate bis zur nächsten HU nach erfolgter 1. HU
    • 24 Monate bis zur ersten HU nach Erstzulassung

    Motorcaravan, Wohnmobile und LKW zulässiges Gesamtgewicht ab 3,5 bis 7,5 t

    • 12 Monate bis zur nächsten HU nach erfolgter 1. HU
    • 24 Monate bis zur ersten HU nach Erstzulassung

    Motorcaravan, Wohnmobile und LKW zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t

    • 12 Monate bis zur nächsten HU nach erfolgter 1. HU
    • 12 Monate bis zur ersten HU nach Erstzulassung

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

    Der HU-Prüfbericht ist aufzubewahren und der KfZ-Zulassungsbehörde bei jeglicher Befassung mit den Fahrzeugpapieren vorzulegen. Bei Weitergabe des Fahrzeugs (z.B. Verkauf, Schenkung) ist er dem Erwerber zu übergeben.
    Sollten Sie Ihren HU-Prüfbericht verloren oder verlegt haben, sind Sie verpflichtet, sich entweder eine Zweitschrift zu besorgen (bei der Institution, die die HU durchgeführt hat) oder Sie müssen auf eigene Kosten eine neue HU durchführen lassen. Die Prüfplakette auf dem Kennzeichen bzw. der HU-Stempel im Fahrzeugschein alleine reichen als Nachweis über eine gültige HU nicht aus.

    Die Hauptuntersuchung muss spätestens bis zu dem in der Zulassungsbescheinigung Teil I angegebenen Datum durchgeführt werden. Ist die Frist zur Durchführung einer Hauptuntersuchung um mehr als zwei Monate überschritten, so kann ein Bußgeld verhängt werden. Daneben werden von den Überwachungsorganisationen für die Prüfung von Fahrzeugen, die die Frist um mehr als zwei Monate überschritten haben, höhere Gebühren erhoben. Wird ein von der Zulassungsbehörde angeforderter gültiger Nachweis über eine bestandene Hauptuntersuchung innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt, dann kann der Betrieb des Fahrzeugs untersagt werden.


    Wofür setzt sich die Inklusionsbeauftragte ein?

    Akzeptanz für beeinträchtigte Menschen  in der Gesellschaft: So wie man ist, darf man sein, wird beachtet und respektiert. Sie setzt sich für die Rechte von behinderten und beeinträchtigten Menschen ein. Ziel ist ein Wandel hin zu einer „inklusiveren Gesellschaft“. Das bedeutet, dass alle Menschen mit Beeinträchtigungen, junge Familien bis hin zu Senioren/-innen möglichst uneingeschränkt am alltäglichen Leben teilhaben können. Barrieren sollen erkannt und abgebaut werden. Nicht Betroffene passen sich ihrer Umwelt an, sondern auch die Umwelt den Betroffenen.

    Zusammenarbeit mit:

    • Menschen mit Behinderung
      wissen selbst am besten, was für sie gut und wünschenswert ist.
    • Behinderten-Verbänden
    • zum Beispiel Lebenshilfe, Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen, MS-Verband
    • Politikern
    • mit dem Kreistag, der Kreisverwaltung, den Verbandsgemeinden und den Städten im Kreis
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
      zum Beispiel mit Wohnheimen oder mit der Werkstatt für behinderte Menschen.

    Was macht die Inklusionsbeauftragte?

    Die Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises setzt sich für die Rechte von Menschen mit Behinderung ein.

    • Beeinträchtigte sollen keine Nachteile haben. Zum Beispiel, dass es Rollstuhlrampen für Rollstuhlfahrer gibt.
    • Beeinträchtigte sollen ein selbstbestimmtes Leben führen können.
    • Korrekte Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes im Donnersbergkreis.
    • In dem Gesetz steht, dass Menschen mit Behinderung nicht schlechter behandelt werden dürfen als andere.
    • Neue Gesetze behandeln behinderte Menschen nicht schlechter als andere.
    • Behinderte Frauen werden nicht schlechter behandelt als andere.
    • Alle Ämter und öffentliche Stellen müssen den/die Inklusionsbeauftragte(n) unterstützen.

    Öffentliche Stellen sind zum Beispiel die Orts-, Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen, Schulen und Kindergärten. Wenn die Inklusionsbeauftragte etwas wissen will, müssen diese Stellen ihr das sagen. Zum Beispiel, wie viele behinderte Menschen in der Werkstatt arbeiten. Außer, wenn es eine Schweigepflicht gibt. Sie dürfen ihr zum Beispiel nicht erzählen, welche Behinderung oder Krankheit jemand hat.

    Die Inklusionsbeauftragte kann sich beschweren, wenn jemand die Rechte von Menschen mit Behinderung nicht beachtet. Zum Beispiel, wenn es in einem Amt keinen Fahrstuhl gibt. Die Inklusionsbeauftragte kann sich bei dem Amt beschweren, das dafür verantwortlich ist. Sie kann sich auch bei den Politikern darüber beschweren.

    Im Donnersbergkreis gibt es einen Kreistag und eine Kreisverwaltung. Dort werden wichtige Dinge für den Kreis entscheiden. Zum Beispiel, in welche Kindergärten und Schulen beeinträchtigte Kinder gehen können.

    Die Inklusionsbeauftragte hilft, dass Menschen mit Behinderungen, Behinderten-Verbände und Gruppen, die behinderte Menschen vertreten, gut zusammenarbeiten.

    Die Inklusionsbeauftragte kann helfen, wenn es Streit gibt. Zum Beispiel zwischen:

    • Menschen mit Behinderungen
    • Behinderten-Verbänden und Gruppen für behinderte Menschen.
    • Zum Beispiel die Lebenshilfe. Oder Selbstbestimmt Leben.
    • Stellen, die Geld für behinderte Menschen bezahlen müssen.
      Zum Beispiel Krankenkassen oder eine Versicherung.
    • Einrichtungen für behinderte Menschen. Zum Beispiel der Werkstatt.
    • Ämter.

    Die Inklusionsbeauftragte schreibt alle zwei Jahre einen Bericht. Im Bericht steht, wie Menschen mit Behinderung im Donnersbergkreis leben. In dem Bericht muss auch stehen, was sie alles gemacht hat.

    Die Inklusionsbeauftragte arbeitet unabhängig. Das heißt: Sie bestimmt selber, was sie arbeitet. Niemand kann ihr vorschreiben, was sie machen soll. Und niemand kann ihr verbieten, etwas zu machen. Zum Beispiel kann man ihr nicht verbieten, sich darum zu kümmern, dass es Kindern mit Beeinträchtigung leichter gemacht wird, Regelkindergärten und -schulen zu besuchen. Sie muss sich aber immer an das Gesetz halten.

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