⇑ / Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland im Rahmen von Werkverträgen einholen
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Leistungsbeschreibung
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union genießen Dienstleistungsfreiheit. Beschäftigte dieser Unternehmen, die vorübergehend in Deutschland eingesetzt werden, um einen Werkvertrag zu erfüllen, brauchen keine arbeitsgenehmigungsrechtliche Erlaubnis. Dies gilt auch für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz. Beschäftigte dieser Unternehmen, die keine dieser Staatsangehörigkeiten besitzen, benötigen in der Regel einen Aufenthaltstitel. Hierfür wenden Sie sich bitte an die deutsche Auslandsvertretung im Entsendestaat.
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einigen Staaten Regierungsvereinbarungen getroffen. Diese regeln die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen. Regierungsvereinbarungen bestehen mit:
- Bosnien und Herzegowina,
- Nordmazedonien,
- Serbien und
- der Türkei.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen für eine begrenzte Zeit in Deutschland arbeiten.
Bevor Sie als Unternehmen Werkvertragsarbeitskräfte aus diesen Staaten in Deutschland beschäftigen dürfen, brauchen diese Arbeitskräfte eine Aufenthaltserlaubnis, die es ihnen erlaubt, in Deutschland zu arbeiten. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer Werkvertragsarbeitnehmerkarte zustimmen.
Die Zustimmung zum Aufenthaltstitel wird grundsätzlich für die voraussichtliche Dauer der Arbeiten erteilt, die zur Erfüllung des Werkvertrages nötig ist. Die Höchstdauer der Zustimmung zum Aufenthaltstitel beträgt in der Regel 2 Jahre. Sofern die Ausführung des Werkvertrages infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses länger als 2 Jahre dauert, kann die Zustimmung um bis zu 6 Monate verlängert werden. Die Zustimmung kann bis zu einer Höchstdauer von 3 Jahren erteilt werden, wenn von vornherein feststeht, dass die Ausführung des konkreten Werkvertrages länger als 2 Jahre dauert. Diese Regelung gilt aber nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die neu in das Bundesgebiet einreisen.
Einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Führungs- oder Verwaltungstätigkeit (wie etwa Technikerinnen und Techniker oder Bauleiterinnen und Bauleiter) kann die Zustimmung zum Aufenthaltstitel bis zu einer Höchstdauer von 4 Jahren erteilt werden.
Werkvertragsarbeitnehmer aus Staaten, mit denen keine Regierungsvereinbarungen bestehen, können nicht zugelassen werden. Hiervon ausgenommen sind Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer nachfolgender Staaten:
- Andorra
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Republik Korea
- Monaco
- Neuseeland
- San Marino
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU
- Vereinigte Staaten von Amerika
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Erklärung zum Werkvertrag
- Werkvertrag oder Rahmen und Teilleistungsvertrag oder Nachtrag im Original
- Leistungsverzeichnis mit genauen Angaben über das zu verrichtende Gewerk im Original
- Kontingentbestätigung des zuständigen Ministeriums oder der zuständigen Kontingentvergabestelle im Original
- Gegebenenfalls Einsatzplan (bei wechselnder Personalstärke während der Ausführungszeit)
- Vordruck Selbstauskunft über die betrieblichen Angaben des Bestellers (nur bei Bauleistungen)
- Bescheinigung der örtlich zuständigen Behörde des Denkmalschutzes, dass es sich um schutzwürdige Objekte der Denkmalpflege handelt (nur bei Restaurationsarbeiten)
- Empfangsbestätigung des Merkblatts 16 (Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen in Deutschland) unterschrieben und im Original
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, mindestens 4 Wochen, frühestens 3 Monate, vor dem beabsichtigten Ausführungstermin ein. Zusätzliche Auskünfte zu Ihren Antragsunterlagen müssen Sie, nachdem Sie die Bundesagentur für Arbeit dazu aufgefordert hat, innerhalb der gesetzten Frist einreichen.
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Rechtsgrundlage
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Zustimmung zur Beschäftigung
- § 29 Absatz 1 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
- § 36 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
- Arbeitnehmerentsendegesetz
- §§ 631 bis 650 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Bitte wenden Sie sich bei erstmaliger Antragsstellung immer zuerst an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit. Dort werden Sie registriert und erhalten eine Auftragsnummer.
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Wofür setzt sich die Inklusionsbeauftragte ein?
Akzeptanz für beeinträchtigte Menschen in der Gesellschaft: So wie man ist, darf man sein, wird beachtet und respektiert. Sie setzt sich für die Rechte von behinderten und beeinträchtigten Menschen ein. Ziel ist ein Wandel hin zu einer „inklusiveren Gesellschaft“. Das bedeutet, dass alle Menschen mit Beeinträchtigungen, junge Familien bis hin zu Senioren/-innen möglichst uneingeschränkt am alltäglichen Leben teilhaben können. Barrieren sollen erkannt und abgebaut werden. Nicht Betroffene passen sich ihrer Umwelt an, sondern auch die Umwelt den Betroffenen.
Zusammenarbeit mit:
- Menschen mit Behinderung
wissen selbst am besten, was für sie gut und wünschenswert ist. - Behinderten-Verbänden zum Beispiel Lebenshilfe, Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen, MS-Verband
- Politikern mit dem Kreistag, der Kreisverwaltung, den Verbandsgemeinden und den Städten im Kreis
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
zum Beispiel mit Wohnheimen oder mit der Werkstatt für behinderte Menschen.
Was macht die Inklusionsbeauftragte?
Die Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises setzt sich für die Rechte von Menschen mit Behinderung ein.
- Beeinträchtigte sollen keine Nachteile haben. Zum Beispiel, dass es Rollstuhlrampen für Rollstuhlfahrer gibt.
- Beeinträchtigte sollen ein selbstbestimmtes Leben führen können.
- Korrekte Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes im Donnersbergkreis. In dem Gesetz steht, dass Menschen mit Behinderung nicht schlechter behandelt werden dürfen als andere.
- Neue Gesetze behandeln behinderte Menschen nicht schlechter als andere.
- Behinderte Frauen werden nicht schlechter behandelt als andere.
- Alle Ämter und öffentliche Stellen müssen den/die Inklusionsbeauftragte(n) unterstützen.
Öffentliche Stellen sind zum Beispiel die Orts-, Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen, Schulen und Kindergärten. Wenn die Inklusionsbeauftragte etwas wissen will, müssen diese Stellen ihr das sagen. Zum Beispiel, wie viele behinderte Menschen in der Werkstatt arbeiten. Außer, wenn es eine Schweigepflicht gibt. Sie dürfen ihr zum Beispiel nicht erzählen, welche Behinderung oder Krankheit jemand hat.
Die Inklusionsbeauftragte kann sich beschweren, wenn jemand die Rechte von Menschen mit Behinderung nicht beachtet. Zum Beispiel, wenn es in einem Amt keinen Fahrstuhl gibt. Die Inklusionsbeauftragte kann sich bei dem Amt beschweren, das dafür verantwortlich ist. Sie kann sich auch bei den Politikern darüber beschweren.
Im Donnersbergkreis gibt es einen Kreistag und eine Kreisverwaltung. Dort werden wichtige Dinge für den Kreis entscheiden. Zum Beispiel, in welche Kindergärten und Schulen beeinträchtigte Kinder gehen können.
Die Inklusionsbeauftragte hilft, dass Menschen mit Behinderungen, Behinderten-Verbände und Gruppen, die behinderte Menschen vertreten, gut zusammenarbeiten.
Die Inklusionsbeauftragte kann helfen, wenn es Streit gibt. Zum Beispiel zwischen:
- Menschen mit Behinderungen
- Behinderten-Verbänden und Gruppen für behinderte Menschen. Zum Beispiel die Lebenshilfe. Oder Selbstbestimmt Leben.
- Stellen, die Geld für behinderte Menschen bezahlen müssen.
Zum Beispiel Krankenkassen oder eine Versicherung. - Einrichtungen für behinderte Menschen. Zum Beispiel der Werkstatt.
- Ämter.
Die Inklusionsbeauftragte schreibt alle zwei Jahre einen Bericht. Im Bericht steht, wie Menschen mit Behinderung im Donnersbergkreis leben. In dem Bericht muss auch stehen, was sie alles gemacht hat.
Die Inklusionsbeauftragte arbeitet unabhängig. Das heißt: Sie bestimmt selber, was sie arbeitet. Niemand kann ihr vorschreiben, was sie machen soll. Und niemand kann ihr verbieten, etwas zu machen. Zum Beispiel kann man ihr nicht verbieten, sich darum zu kümmern, dass es Kindern mit Beeinträchtigung leichter gemacht wird, Regelkindergärten und -schulen zu besuchen. Sie muss sich aber immer an das Gesetz halten.