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Zuständige Mitarbeiter
Frau Kim Alt
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 107
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
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Frau Christina Ellrich
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 107
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
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Frau Tanja Ellrich
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 107
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
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Herrn Frank Hüttenberger
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 112
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
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Frau Jutta Kedzierski
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 108
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
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Frau Jasmin Zepp
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 112
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
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Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Fragen & Antworten zum Thema Wohngeld
Am 25. November 2022 hat der Bundesrat der Wohngeldreform 2023 zugestimmt. Dadurch kann das Wohngeld-Plus-Gesetz zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Derzeit beträgt das durchschnittliche Wohngeld 177 Euro monatlich. Durch die Wohngelderhöhung soll es auf 370 Euro je Wohngeldhaushalt steigen. Außerdem wird die Zahl der Berechtigten deutlich ausgeweitet, da die Einkommensgrenzen abgesenkt werden. Die Sozialabteilung hat Fragen und Antworten zur Wohngeldreform zusammengestellt.
Was ist Wohngeld?
Wohnen kostet Geld – oft zu viel für diejenigen, die ein geringes Einkommen haben. Deshalb leistet der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Es wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Es handelt sich dabei um eine Sozialleistung. Wohngeld können nur Personen erhalten, die keine Transferleistungen (wie z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende vom Jobcenter oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch das Sozialamt) beziehen, da bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden.
Werden Heizkosten bei der Bewilligung von Wohngeld berücksichtigt?
Mit der Wohngeldreform werden ab dem kommenden Jahr bei der Bewilligung von Wohngeld auch die Heizkosten berücksichtigt. Außerdem wird eine neue Klimakomponente eingeführt, die zu einer weiteren Erhöhung des Wohngeldanspruch führt.
Wo finde ich noch weitere Informationen zum Wohngeld?
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat in einer Broschüre Ratschläge und Hinweise zum Wohngeld zusammengestellt.
Kann ich im Internet berechnen, in welcher Höhe ich ab 2023 voraussichtlich Wohngeld erhalte?
Mit Hilfe eines Wohngeldrechners können Sie das Wohngeld direkt berechnen. Mit dem kostenlosen Wohngeldrechner ist es möglich, schnell und einfach eine Berechnung durchzuführen.
Wie kann ich einen Antrag auf Wohngeld stellen?
Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie nach den Regelungen einen Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie fristwahrend formlos einen Antrag auf Wohngeld bei der Sozialabteilung der Kreisverwaltung Donnersbergkreis stellen.
Es ist völlig ausreichend, wenn Sie im Laufe des Januars 2023 einen Antrag auf Wohngeld stellen. Mit einem formlosen Antrag sichern Sie sich den Anspruch. Ein formloser Antrag auf Wohngeld im Januar 2023 bewirkt, dass Sie im Falle einer Bewilligung von Wohngeld dieses rückwirkend seit Januar 2023 ausgezahlt bekommen.
Wir bitten Sie aus diesem Grund aktuell von telefonischen Rückfragen zum neuen Recht bei der Wohngeldstelle abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Wo erhalte ich weitere Informationen zur "Wohngeld Plus"-Reform?
Auch hier hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen eine umfangreiche Übersicht zusammengestellt.
Formulare
Wofür setzt sich die Inklusionsbeauftragte ein?
Akzeptanz für beeinträchtigte Menschen in der Gesellschaft: So wie man ist, darf man sein, wird beachtet und respektiert. Sie setzt sich für die Rechte von behinderten und beeinträchtigten Menschen ein. Ziel ist ein Wandel hin zu einer „inklusiveren Gesellschaft“. Das bedeutet, dass alle Menschen mit Beeinträchtigungen, junge Familien bis hin zu Senioren/-innen möglichst uneingeschränkt am alltäglichen Leben teilhaben können. Barrieren sollen erkannt und abgebaut werden. Nicht Betroffene passen sich ihrer Umwelt an, sondern auch die Umwelt den Betroffenen.
Zusammenarbeit mit:
- Menschen mit Behinderung
wissen selbst am besten, was für sie gut und wünschenswert ist. - Behinderten-Verbänden zum Beispiel Lebenshilfe, Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen, MS-Verband
- Politikern mit dem Kreistag, der Kreisverwaltung, den Verbandsgemeinden und den Städten im Kreis
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
zum Beispiel mit Wohnheimen oder mit der Werkstatt für behinderte Menschen.
Was macht die Inklusionsbeauftragte?
Die Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises setzt sich für die Rechte von Menschen mit Behinderung ein.
- Beeinträchtigte sollen keine Nachteile haben. Zum Beispiel, dass es Rollstuhlrampen für Rollstuhlfahrer gibt.
- Beeinträchtigte sollen ein selbstbestimmtes Leben führen können.
- Korrekte Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes im Donnersbergkreis. In dem Gesetz steht, dass Menschen mit Behinderung nicht schlechter behandelt werden dürfen als andere.
- Neue Gesetze behandeln behinderte Menschen nicht schlechter als andere.
- Behinderte Frauen werden nicht schlechter behandelt als andere.
- Alle Ämter und öffentliche Stellen müssen den/die Inklusionsbeauftragte(n) unterstützen.
Öffentliche Stellen sind zum Beispiel die Orts-, Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen, Schulen und Kindergärten. Wenn die Inklusionsbeauftragte etwas wissen will, müssen diese Stellen ihr das sagen. Zum Beispiel, wie viele behinderte Menschen in der Werkstatt arbeiten. Außer, wenn es eine Schweigepflicht gibt. Sie dürfen ihr zum Beispiel nicht erzählen, welche Behinderung oder Krankheit jemand hat.
Die Inklusionsbeauftragte kann sich beschweren, wenn jemand die Rechte von Menschen mit Behinderung nicht beachtet. Zum Beispiel, wenn es in einem Amt keinen Fahrstuhl gibt. Die Inklusionsbeauftragte kann sich bei dem Amt beschweren, das dafür verantwortlich ist. Sie kann sich auch bei den Politikern darüber beschweren.
Im Donnersbergkreis gibt es einen Kreistag und eine Kreisverwaltung. Dort werden wichtige Dinge für den Kreis entscheiden. Zum Beispiel, in welche Kindergärten und Schulen beeinträchtigte Kinder gehen können.
Die Inklusionsbeauftragte hilft, dass Menschen mit Behinderungen, Behinderten-Verbände und Gruppen, die behinderte Menschen vertreten, gut zusammenarbeiten.
Die Inklusionsbeauftragte kann helfen, wenn es Streit gibt. Zum Beispiel zwischen:
- Menschen mit Behinderungen
- Behinderten-Verbänden und Gruppen für behinderte Menschen. Zum Beispiel die Lebenshilfe. Oder Selbstbestimmt Leben.
- Stellen, die Geld für behinderte Menschen bezahlen müssen.
Zum Beispiel Krankenkassen oder eine Versicherung. - Einrichtungen für behinderte Menschen. Zum Beispiel der Werkstatt.
- Ämter.
Die Inklusionsbeauftragte schreibt alle zwei Jahre einen Bericht. Im Bericht steht, wie Menschen mit Behinderung im Donnersbergkreis leben. In dem Bericht muss auch stehen, was sie alles gemacht hat.
Die Inklusionsbeauftragte arbeitet unabhängig. Das heißt: Sie bestimmt selber, was sie arbeitet. Niemand kann ihr vorschreiben, was sie machen soll. Und niemand kann ihr verbieten, etwas zu machen. Zum Beispiel kann man ihr nicht verbieten, sich darum zu kümmern, dass es Kindern mit Beeinträchtigung leichter gemacht wird, Regelkindergärten und -schulen zu besuchen. Sie muss sich aber immer an das Gesetz halten.