Inklusionsbeauftragte

    Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises ist Susanne Röß aus Steinbach.

    Susanne Röß ist als Ortsbürgermeisterin von Steinbach auch kommunalpolitisch aktiv. Sie hat eine Tochter mit Down Syndrom und setzt sich in verschiedenen Gremien für die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigung ein.


    / Migration und Asyl / Ukraine - Aktuelle Information zur Verlängerungen über 04.03.2024 hinaus

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Karin Harder-Konrad

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 03-06
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Postfach

    Postfach 12 80
    67285 Kirchheimbolanden
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    Herr Edgar Mezler

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    Leistungsbeschreibung

    Informationen für Ukraine-Flüchtlinge:

    Ukraine Aufenthaltserlaubnis bis 2025 verlängert

    Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese Aufenthaltstitel  wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer/innen gewährt. 

    Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen. Es muss kein neuer Aufenthaltstitel bestellt werden. 


    Weitere Informationen:  https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-ua



    Information des Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) 

    in ukrainischer,  russischer  und englischer Sprache:



    Продовжено: дозвіл на тимчасове перебування українців!

    Ще чинні дозволи на тимчасове перебування українських біженців залишаються

    дійсними і надалі. Власникам цих дозволів не потрібно подавати заяву на продовження

    терміну їх дії та відвідувати у зв'язку з цим відомства у справах іноземців.

    Дозвіл на тимчасове перебування українців продовжено до 2025 року

    Відповідно до розпорядження про продовження дії дозволів на тимчасове перебування

    українців, чинні з 1 лютого 2024 року дозволи на тимчасове перебування з метою

    тимчасового захисту, автоматично продовжуються до 4 березня 2025 року. Вони

    видавалися та видаються згідно з § 24 абз. 1 "Закону про перебування іноземних

    громадян" іноземцям, які прибули до Німеччини у зв'язку з війною в Україні. Біженцям

    не потрібно відвідувати компетентне відомство у справах іноземців для продовження

    терміну їх дії.



    Продлено: разрешение на временное пребывание украинцев!

    Еще действующие разрешения на временное пребывание украинских беженцев

    продолжат действовать. Обладателям этих разрешений не требуется подавать

    заявление на их продление и посещать для этого ведомства по делам иностранцев.

    Разрешение на временное пребывание украинцев продлено до 2025-го года

    В соответствии с распоряжением о продлении действия разрешений на временное

    пребывание украинцев, с 1-го февраля 2024 г. еще действующие разрешения на

    временное пребывание для временной защиты автоматически продлеваются до 4-

    го марта 2025 г. Эти разрешения выдавались и выдаются в соответствии с § 24, абз. 1,

    "Закона о пребывании иностранцев" иностранцам, въехавшим в Германию в связи с

    войной в Украине. Беженцам не требуется посещать компетентное ведомство по

    делам иностранцев для их продления.





    Extended: Ukraine Residence Permit!

    Residence permits for Ukrainian refugees that are still valid remain valid. Holders of the

    permits are spared the need to apply for an extension and the associated appointments with

    the immigration authorities.

    Ukraine residence permit extended until 2025

    Under the Ukraine Residence Permit Continued Validity Ordinance, residence permits for

    temporary protection that are still valid as of 1 February 2024 will be automatically

    extended until 4 March 2025. These were and are granted in accordance with

    Section 24 (1) of the Residence Act for foreigners who have travelled to Germany due to the

    war in Ukraine. Refugees do not need to visit the relevant foreigners authority for an

    extension.


    Die Veröffentlichung der UkraineAufenthFGV finden Sie unter folgendem Link:

    https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/334/VO.

    Mit einem Ausdruck der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung können Sie im Zweifel  andere Stellen darauf hinweisen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihre Ausländerbehörde des

    Donnersbergkreises 


    Enthalten in folgenden Kategorien


    Wofür setzt sich die Inklusionsbeauftragte ein?

    Akzeptanz für beeinträchtigte Menschen  in der Gesellschaft: So wie man ist, darf man sein, wird beachtet und respektiert. Sie setzt sich für die Rechte von behinderten und beeinträchtigten Menschen ein. Ziel ist ein Wandel hin zu einer „inklusiveren Gesellschaft“. Das bedeutet, dass alle Menschen mit Beeinträchtigungen, junge Familien bis hin zu Senioren/-innen möglichst uneingeschränkt am alltäglichen Leben teilhaben können. Barrieren sollen erkannt und abgebaut werden. Nicht Betroffene passen sich ihrer Umwelt an, sondern auch die Umwelt den Betroffenen.

    Zusammenarbeit mit:

    • Menschen mit Behinderung
      wissen selbst am besten, was für sie gut und wünschenswert ist.
    • Behinderten-Verbänden
    • zum Beispiel Lebenshilfe, Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen, MS-Verband
    • Politikern
    • mit dem Kreistag, der Kreisverwaltung, den Verbandsgemeinden und den Städten im Kreis
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
      zum Beispiel mit Wohnheimen oder mit der Werkstatt für behinderte Menschen.

    Was macht die Inklusionsbeauftragte?

    Die Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises setzt sich für die Rechte von Menschen mit Behinderung ein.

    • Beeinträchtigte sollen keine Nachteile haben. Zum Beispiel, dass es Rollstuhlrampen für Rollstuhlfahrer gibt.
    • Beeinträchtigte sollen ein selbstbestimmtes Leben führen können.
    • Korrekte Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes im Donnersbergkreis.
    • In dem Gesetz steht, dass Menschen mit Behinderung nicht schlechter behandelt werden dürfen als andere.
    • Neue Gesetze behandeln behinderte Menschen nicht schlechter als andere.
    • Behinderte Frauen werden nicht schlechter behandelt als andere.
    • Alle Ämter und öffentliche Stellen müssen den/die Inklusionsbeauftragte(n) unterstützen.

    Öffentliche Stellen sind zum Beispiel die Orts-, Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen, Schulen und Kindergärten. Wenn die Inklusionsbeauftragte etwas wissen will, müssen diese Stellen ihr das sagen. Zum Beispiel, wie viele behinderte Menschen in der Werkstatt arbeiten. Außer, wenn es eine Schweigepflicht gibt. Sie dürfen ihr zum Beispiel nicht erzählen, welche Behinderung oder Krankheit jemand hat.

    Die Inklusionsbeauftragte kann sich beschweren, wenn jemand die Rechte von Menschen mit Behinderung nicht beachtet. Zum Beispiel, wenn es in einem Amt keinen Fahrstuhl gibt. Die Inklusionsbeauftragte kann sich bei dem Amt beschweren, das dafür verantwortlich ist. Sie kann sich auch bei den Politikern darüber beschweren.

    Im Donnersbergkreis gibt es einen Kreistag und eine Kreisverwaltung. Dort werden wichtige Dinge für den Kreis entscheiden. Zum Beispiel, in welche Kindergärten und Schulen beeinträchtigte Kinder gehen können.

    Die Inklusionsbeauftragte hilft, dass Menschen mit Behinderungen, Behinderten-Verbände und Gruppen, die behinderte Menschen vertreten, gut zusammenarbeiten.

    Die Inklusionsbeauftragte kann helfen, wenn es Streit gibt. Zum Beispiel zwischen:

    • Menschen mit Behinderungen
    • Behinderten-Verbänden und Gruppen für behinderte Menschen.
    • Zum Beispiel die Lebenshilfe. Oder Selbstbestimmt Leben.
    • Stellen, die Geld für behinderte Menschen bezahlen müssen.
      Zum Beispiel Krankenkassen oder eine Versicherung.
    • Einrichtungen für behinderte Menschen. Zum Beispiel der Werkstatt.
    • Ämter.

    Die Inklusionsbeauftragte schreibt alle zwei Jahre einen Bericht. Im Bericht steht, wie Menschen mit Behinderung im Donnersbergkreis leben. In dem Bericht muss auch stehen, was sie alles gemacht hat.

    Die Inklusionsbeauftragte arbeitet unabhängig. Das heißt: Sie bestimmt selber, was sie arbeitet. Niemand kann ihr vorschreiben, was sie machen soll. Und niemand kann ihr verbieten, etwas zu machen. Zum Beispiel kann man ihr nicht verbieten, sich darum zu kümmern, dass es Kindern mit Beeinträchtigung leichter gemacht wird, Regelkindergärten und -schulen zu besuchen. Sie muss sich aber immer an das Gesetz halten.

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