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Zuständige Mitarbeiter
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Für die Antragstellung ist die persönliche Vorsprache bei der Führerscheinstelle erforderlich. Darüber hinaus muss bei allen Busfahrern ein Führungszeugnis bei der für Sie zuständigen Verwaltung beantragt werden.
Folgende Unterlagen sind bei Neubeantragung oder einem Antrag auf Erweiterung vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung)
- Fahrschulantrag
- Ein Lichtbild, dass den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- Allgemeinmedizinisches Gutachten einschließlich Leistungsbegutachtung und augenärztliches Zeugnis
- Erste Hilfe-Nachweis über 9 UE, sofern diese noch nicht beim LKW-Führerscheinantrag abgegeben wurde
- Bisheriger Führerschein; sollte dieser nicht von der Führerscheinstelle, bei der Sie jetzt die Fahrerlaubnis beantragen, erteilt worden sein, ist zusätzlich eine Karteikartenabschrift der zuletzt erteilenden Führerscheinstelle vorzulegen. Für die Erteilung eines Führerscheins der D-Klasse ist der Besitz/Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen 3 bzw. B notwendig.
- Führungszeugnis (nach § 30 Abs. 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetz)
Die Bearbeitungszeit beträgt durchschnittlich 8 Wochen. Der Führerschein wird nach bestandener Führerscheinprüfung in der Regel durch den Fahrprüfer ausgehändigt. Der bisherige Führerschein ist im Austausch abzugeben.
Beim Verlängerungsantrag sind vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung)
- Ein Lichtbild, dass den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- Allgemeinmedizinisches Gutachten und augenärztliches Zeugnis (bei über 50-jährigen zusätzlich Leistungsbegutachtung)
- Bisheriger Führerschein; sollte dieser nicht von der Führerscheinstelle, bei der Sie jetzt die Fahrerlaubnis beantragen, erteilt worden sein, ist zusätzlich eine Karteikartenabschrift der zuletzt erteilenden Führerscheinstelle vorzulegen. Für die Erteilung eines Führerscheins der D-Klasse ist der Besitz/Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen 3 bzw. B notwendig
Die Bearbeitungszeit beträgt 8 Wochen.
siehe auch
Führerschein
Für die Beantragung einer "Bus"-Fahrerlaubnis (Klassen D1,D1E,D,DE) ist bei Beantragung ein behördliches Führungszeugnis vorzulegen. Dies kann nur über die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung am Wohnsitz beantragt werden. Gerne kann der Antrag komplett dort abgegeben werden.
Wir möchten darauf Hinweisen, dass bei der Führerscheinstelle Donnersbergkreis nach bestandener Prüfung der Klassen D1,D1E,D,DE kein Führerschein ausgehändigt wird. Aufgrund der Tatsache, dass der "Bus"-Führerschein nur für 5 Jahre erteilt wird, und dass hierfür u. a. die Ablegung einer s. g. Berufskraftfahrer-Qualifikation vorzulegen ist wird der Führerschein erst nach Abschluss aller Prüfungen bestellt.
Sie erhalten aber selbstverständlich eine vorläufige Fahrberechtigung mit welcher Sie sofort die bestanden/en Klasse/n fahren dürfen.
- Kreisverwaltung
- Stadtverwaltungmit Führerscheinstelle
Welche Gebühren fallen an?
von 42,60 bis 50,30 €
je nach Anzahl bzw. Art der Fahrerlaubnisklassen
Rechtsgrundlage
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Anträge / Formulare
Wofür setzt sich die Inklusionsbeauftragte ein?
Akzeptanz für beeinträchtigte Menschen in der Gesellschaft: So wie man ist, darf man sein, wird beachtet und respektiert. Sie setzt sich für die Rechte von behinderten und beeinträchtigten Menschen ein. Ziel ist ein Wandel hin zu einer „inklusiveren Gesellschaft“. Das bedeutet, dass alle Menschen mit Beeinträchtigungen, junge Familien bis hin zu Senioren/-innen möglichst uneingeschränkt am alltäglichen Leben teilhaben können. Barrieren sollen erkannt und abgebaut werden. Nicht Betroffene passen sich ihrer Umwelt an, sondern auch die Umwelt den Betroffenen.
Zusammenarbeit mit:
- Menschen mit Behinderung
wissen selbst am besten, was für sie gut und wünschenswert ist. - Behinderten-Verbänden zum Beispiel Lebenshilfe, Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen, MS-Verband
- Politikern mit dem Kreistag, der Kreisverwaltung, den Verbandsgemeinden und den Städten im Kreis
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
zum Beispiel mit Wohnheimen oder mit der Werkstatt für behinderte Menschen.
Was macht die Inklusionsbeauftragte?
Die Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises setzt sich für die Rechte von Menschen mit Behinderung ein.
- Beeinträchtigte sollen keine Nachteile haben. Zum Beispiel, dass es Rollstuhlrampen für Rollstuhlfahrer gibt.
- Beeinträchtigte sollen ein selbstbestimmtes Leben führen können.
- Korrekte Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes im Donnersbergkreis. In dem Gesetz steht, dass Menschen mit Behinderung nicht schlechter behandelt werden dürfen als andere.
- Neue Gesetze behandeln behinderte Menschen nicht schlechter als andere.
- Behinderte Frauen werden nicht schlechter behandelt als andere.
- Alle Ämter und öffentliche Stellen müssen den/die Inklusionsbeauftragte(n) unterstützen.
Öffentliche Stellen sind zum Beispiel die Orts-, Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen, Schulen und Kindergärten. Wenn die Inklusionsbeauftragte etwas wissen will, müssen diese Stellen ihr das sagen. Zum Beispiel, wie viele behinderte Menschen in der Werkstatt arbeiten. Außer, wenn es eine Schweigepflicht gibt. Sie dürfen ihr zum Beispiel nicht erzählen, welche Behinderung oder Krankheit jemand hat.
Die Inklusionsbeauftragte kann sich beschweren, wenn jemand die Rechte von Menschen mit Behinderung nicht beachtet. Zum Beispiel, wenn es in einem Amt keinen Fahrstuhl gibt. Die Inklusionsbeauftragte kann sich bei dem Amt beschweren, das dafür verantwortlich ist. Sie kann sich auch bei den Politikern darüber beschweren.
Im Donnersbergkreis gibt es einen Kreistag und eine Kreisverwaltung. Dort werden wichtige Dinge für den Kreis entscheiden. Zum Beispiel, in welche Kindergärten und Schulen beeinträchtigte Kinder gehen können.
Die Inklusionsbeauftragte hilft, dass Menschen mit Behinderungen, Behinderten-Verbände und Gruppen, die behinderte Menschen vertreten, gut zusammenarbeiten.
Die Inklusionsbeauftragte kann helfen, wenn es Streit gibt. Zum Beispiel zwischen:
- Menschen mit Behinderungen
- Behinderten-Verbänden und Gruppen für behinderte Menschen. Zum Beispiel die Lebenshilfe. Oder Selbstbestimmt Leben.
- Stellen, die Geld für behinderte Menschen bezahlen müssen.
Zum Beispiel Krankenkassen oder eine Versicherung. - Einrichtungen für behinderte Menschen. Zum Beispiel der Werkstatt.
- Ämter.
Die Inklusionsbeauftragte schreibt alle zwei Jahre einen Bericht. Im Bericht steht, wie Menschen mit Behinderung im Donnersbergkreis leben. In dem Bericht muss auch stehen, was sie alles gemacht hat.
Die Inklusionsbeauftragte arbeitet unabhängig. Das heißt: Sie bestimmt selber, was sie arbeitet. Niemand kann ihr vorschreiben, was sie machen soll. Und niemand kann ihr verbieten, etwas zu machen. Zum Beispiel kann man ihr nicht verbieten, sich darum zu kümmern, dass es Kindern mit Beeinträchtigung leichter gemacht wird, Regelkindergärten und -schulen zu besuchen. Sie muss sich aber immer an das Gesetz halten.