⇑ / Hilfen zur Erziehung (Allgemein)
Zuständige Mitarbeiter
Frau Lena Baumgärtner
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 119
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Details
Herr Sebastian Blügel
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 403
Stockwerk: 4. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Details
Frau Meiline Frankfurter
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 122
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Details
Frau Ute Grimm-Hofstadt
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 119
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Details
Frau Jasmin Gronau
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 130
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Details
Herr Ruben Jahn
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 403
Stockwerk: 4. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Details
Frau Lisa Jakob
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 131
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
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Frau Samira Kublitz
Besucheradresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 131
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Details
Frau Antje Kwiatkowski-Witte
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 406
Stockwerk: 4. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
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Frau Sabrina Lashkari
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 217
Stockwerk: 2. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Details
Frau Nadija Anna Riel
Frau Silvia Rosenbaum
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 127
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
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Frau Pia Scheerer
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 119
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
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Frau Diana Setzer
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 111
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
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Frau Anna Larina Steinberger
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 406
Stockwerk: 1. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Details
Frau Mira Wenz
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Gemäß § 27 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Folgende Hilfen werden angeboten (§§ 28 - 35):
- Erziehungsberatung (§ 28)
- Soziale Gruppenarbeit (§ 29)
- Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30)
- Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31)
- Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32)
- Vollzeitpflege (§ 33)
- Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34)
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35)
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Diese beiden Hilfen werden immer in Verbindung einer der anderen Hilfen veranlasst.
Für eine intensive Beratung wenden Sie sich an den Allgemeinen Sozialdienst Ihres Jugendamtes.
- Kreisverwaltung
- Stadtverwaltung mit Jugendamt
Rechtsgrundlage
Jugendhilfegesetz
Wofür setzt sich die Inklusionsbeauftragte ein?
Akzeptanz für beeinträchtigte Menschen in der Gesellschaft: So wie man ist, darf man sein, wird beachtet und respektiert. Sie setzt sich für die Rechte von behinderten und beeinträchtigten Menschen ein. Ziel ist ein Wandel hin zu einer „inklusiveren Gesellschaft“. Das bedeutet, dass alle Menschen mit Beeinträchtigungen, junge Familien bis hin zu Senioren/-innen möglichst uneingeschränkt am alltäglichen Leben teilhaben können. Barrieren sollen erkannt und abgebaut werden. Nicht Betroffene passen sich ihrer Umwelt an, sondern auch die Umwelt den Betroffenen.
Zusammenarbeit mit:
- Menschen mit Behinderung
wissen selbst am besten, was für sie gut und wünschenswert ist. - Behinderten-Verbänden zum Beispiel Lebenshilfe, Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen, MS-Verband
- Politikern mit dem Kreistag, der Kreisverwaltung, den Verbandsgemeinden und den Städten im Kreis
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
zum Beispiel mit Wohnheimen oder mit der Werkstatt für behinderte Menschen.
Was macht die Inklusionsbeauftragte?
Die Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises setzt sich für die Rechte von Menschen mit Behinderung ein.
- Beeinträchtigte sollen keine Nachteile haben. Zum Beispiel, dass es Rollstuhlrampen für Rollstuhlfahrer gibt.
- Beeinträchtigte sollen ein selbstbestimmtes Leben führen können.
- Korrekte Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes im Donnersbergkreis. In dem Gesetz steht, dass Menschen mit Behinderung nicht schlechter behandelt werden dürfen als andere.
- Neue Gesetze behandeln behinderte Menschen nicht schlechter als andere.
- Behinderte Frauen werden nicht schlechter behandelt als andere.
- Alle Ämter und öffentliche Stellen müssen den/die Inklusionsbeauftragte(n) unterstützen.
Öffentliche Stellen sind zum Beispiel die Orts-, Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen, Schulen und Kindergärten. Wenn die Inklusionsbeauftragte etwas wissen will, müssen diese Stellen ihr das sagen. Zum Beispiel, wie viele behinderte Menschen in der Werkstatt arbeiten. Außer, wenn es eine Schweigepflicht gibt. Sie dürfen ihr zum Beispiel nicht erzählen, welche Behinderung oder Krankheit jemand hat.
Die Inklusionsbeauftragte kann sich beschweren, wenn jemand die Rechte von Menschen mit Behinderung nicht beachtet. Zum Beispiel, wenn es in einem Amt keinen Fahrstuhl gibt. Die Inklusionsbeauftragte kann sich bei dem Amt beschweren, das dafür verantwortlich ist. Sie kann sich auch bei den Politikern darüber beschweren.
Im Donnersbergkreis gibt es einen Kreistag und eine Kreisverwaltung. Dort werden wichtige Dinge für den Kreis entscheiden. Zum Beispiel, in welche Kindergärten und Schulen beeinträchtigte Kinder gehen können.
Die Inklusionsbeauftragte hilft, dass Menschen mit Behinderungen, Behinderten-Verbände und Gruppen, die behinderte Menschen vertreten, gut zusammenarbeiten.
Die Inklusionsbeauftragte kann helfen, wenn es Streit gibt. Zum Beispiel zwischen:
- Menschen mit Behinderungen
- Behinderten-Verbänden und Gruppen für behinderte Menschen. Zum Beispiel die Lebenshilfe. Oder Selbstbestimmt Leben.
- Stellen, die Geld für behinderte Menschen bezahlen müssen.
Zum Beispiel Krankenkassen oder eine Versicherung. - Einrichtungen für behinderte Menschen. Zum Beispiel der Werkstatt.
- Ämter.
Die Inklusionsbeauftragte schreibt alle zwei Jahre einen Bericht. Im Bericht steht, wie Menschen mit Behinderung im Donnersbergkreis leben. In dem Bericht muss auch stehen, was sie alles gemacht hat.
Die Inklusionsbeauftragte arbeitet unabhängig. Das heißt: Sie bestimmt selber, was sie arbeitet. Niemand kann ihr vorschreiben, was sie machen soll. Und niemand kann ihr verbieten, etwas zu machen. Zum Beispiel kann man ihr nicht verbieten, sich darum zu kümmern, dass es Kindern mit Beeinträchtigung leichter gemacht wird, Regelkindergärten und -schulen zu besuchen. Sie muss sich aber immer an das Gesetz halten.