Inklusionsbeauftragte

    Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises ist Susanne Röß aus Steinbach.

    Susanne Röß ist als Ortsbürgermeisterin von Steinbach auch kommunalpolitisch aktiv. Sie hat eine Tochter mit Down Syndrom und setzt sich in verschiedenen Gremien für die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigung ein.


    / Wild lebende Pflanzen Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme, Bearbeitung oder Verarbeitung beantragen

    Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie wild lebende Pflanzen (z.B. Feldblumen, Heidelbeeren, Moos, Farne, Flechten, Pilze usw.) oder Teile von ihnen für den Handel oder für andere gewerbliche Zwecke sammeln möchten, benötigen Sie zum einen die Erlaubnis des Grundstückeigentümers sowie eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Damit soll eine Übernutzung, starke Verminderung oder sogar Ausrottung derartiger Wildpflanzen verhindert werden. Aus diesem Grund kann die Genehmigung an bestimmte Auflagen zum Schutze der Wildpflanzen gekoppelt werden, die Ihnen bei widriger Einhaltung auch wieder entzogen werden kann.
     
     Als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes gelten:

    • wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
    • Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
    • ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
    • ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse.

    Als gewerbsmäßiger Sammler von wildwachsenden Pflanzen ist die Genehmigung stets mitzuführen und der Polizei oder  Ordnungsbehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

    Zudem ist gewerbliches Sammeln von Walderzeugnissen nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzenden (Staat, Kommune oder Privatwaldbesitzer) gestattet und auch nur insoweit die Wirkungen des Waldes und sonstiger Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung kann das zuständige Forstamt ein Bußgeld verhängen.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es ist ein schriftlicher Antrag notwendig.

    Rechtsgrundlage

    Anträge / Formulare

    Es ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Dieser sollte nachfolgende Angaben enthalten:

    • welche Pflanzenart soll gesammelt werden,
    • welche Teile sollen gewerblich verwendet werden
    • welche Mengen werden entnommen
    • an welchen Orten werden die Wildpflanzen gesammelt

    Was sollte ich noch wissen?

    Die Rechte der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten bleiben unberührt.

    Die Erlaubnis zum gewerblichen Sammeln von Walderzeugnissen gilt nicht unbeschränkt. Es ist nur zugelassen, wenn die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nicht beeinträchtigt wird und mit den sonstigen Wirkungen des Waldes in Einklang gebracht werden kann.

    Das Zerstören und Ausgraben von Pflanzen oder das Abbrechen und Abschneiden von Trieben ist nicht gestattet. Die erteilte Genehmigung umfasst nicht besonders geschützte Arten, diese dürfen nicht aus dem Wald entnommen werden.

    Unterstützende Institutionen

    Sollte der jeweilige Waldbesitzende nicht bekannt sein, kann vielfach das zuständige Forstamt weiterhelfen.


    Wofür setzt sich die Inklusionsbeauftragte ein?

    Akzeptanz für beeinträchtigte Menschen  in der Gesellschaft: So wie man ist, darf man sein, wird beachtet und respektiert. Sie setzt sich für die Rechte von behinderten und beeinträchtigten Menschen ein. Ziel ist ein Wandel hin zu einer „inklusiveren Gesellschaft“. Das bedeutet, dass alle Menschen mit Beeinträchtigungen, junge Familien bis hin zu Senioren/-innen möglichst uneingeschränkt am alltäglichen Leben teilhaben können. Barrieren sollen erkannt und abgebaut werden. Nicht Betroffene passen sich ihrer Umwelt an, sondern auch die Umwelt den Betroffenen.

    Zusammenarbeit mit:

    • Menschen mit Behinderung
      wissen selbst am besten, was für sie gut und wünschenswert ist.
    • Behinderten-Verbänden
    • zum Beispiel Lebenshilfe, Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen, MS-Verband
    • Politikern
    • mit dem Kreistag, der Kreisverwaltung, den Verbandsgemeinden und den Städten im Kreis
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
      zum Beispiel mit Wohnheimen oder mit der Werkstatt für behinderte Menschen.

    Was macht die Inklusionsbeauftragte?

    Die Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises setzt sich für die Rechte von Menschen mit Behinderung ein.

    • Beeinträchtigte sollen keine Nachteile haben. Zum Beispiel, dass es Rollstuhlrampen für Rollstuhlfahrer gibt.
    • Beeinträchtigte sollen ein selbstbestimmtes Leben führen können.
    • Korrekte Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes im Donnersbergkreis.
    • In dem Gesetz steht, dass Menschen mit Behinderung nicht schlechter behandelt werden dürfen als andere.
    • Neue Gesetze behandeln behinderte Menschen nicht schlechter als andere.
    • Behinderte Frauen werden nicht schlechter behandelt als andere.
    • Alle Ämter und öffentliche Stellen müssen den/die Inklusionsbeauftragte(n) unterstützen.

    Öffentliche Stellen sind zum Beispiel die Orts-, Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen, Schulen und Kindergärten. Wenn die Inklusionsbeauftragte etwas wissen will, müssen diese Stellen ihr das sagen. Zum Beispiel, wie viele behinderte Menschen in der Werkstatt arbeiten. Außer, wenn es eine Schweigepflicht gibt. Sie dürfen ihr zum Beispiel nicht erzählen, welche Behinderung oder Krankheit jemand hat.

    Die Inklusionsbeauftragte kann sich beschweren, wenn jemand die Rechte von Menschen mit Behinderung nicht beachtet. Zum Beispiel, wenn es in einem Amt keinen Fahrstuhl gibt. Die Inklusionsbeauftragte kann sich bei dem Amt beschweren, das dafür verantwortlich ist. Sie kann sich auch bei den Politikern darüber beschweren.

    Im Donnersbergkreis gibt es einen Kreistag und eine Kreisverwaltung. Dort werden wichtige Dinge für den Kreis entscheiden. Zum Beispiel, in welche Kindergärten und Schulen beeinträchtigte Kinder gehen können.

    Die Inklusionsbeauftragte hilft, dass Menschen mit Behinderungen, Behinderten-Verbände und Gruppen, die behinderte Menschen vertreten, gut zusammenarbeiten.

    Die Inklusionsbeauftragte kann helfen, wenn es Streit gibt. Zum Beispiel zwischen:

    • Menschen mit Behinderungen
    • Behinderten-Verbänden und Gruppen für behinderte Menschen.
    • Zum Beispiel die Lebenshilfe. Oder Selbstbestimmt Leben.
    • Stellen, die Geld für behinderte Menschen bezahlen müssen.
      Zum Beispiel Krankenkassen oder eine Versicherung.
    • Einrichtungen für behinderte Menschen. Zum Beispiel der Werkstatt.
    • Ämter.

    Die Inklusionsbeauftragte schreibt alle zwei Jahre einen Bericht. Im Bericht steht, wie Menschen mit Behinderung im Donnersbergkreis leben. In dem Bericht muss auch stehen, was sie alles gemacht hat.

    Die Inklusionsbeauftragte arbeitet unabhängig. Das heißt: Sie bestimmt selber, was sie arbeitet. Niemand kann ihr vorschreiben, was sie machen soll. Und niemand kann ihr verbieten, etwas zu machen. Zum Beispiel kann man ihr nicht verbieten, sich darum zu kümmern, dass es Kindern mit Beeinträchtigung leichter gemacht wird, Regelkindergärten und -schulen zu besuchen. Sie muss sich aber immer an das Gesetz halten.

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