Landratswahl am 7. mai 2017

    Am Dienstag, dem 9. Mai hat der Wahlausschuss das amtliche Endergebnis für die Landratswahl vom 7. Mai festgestellt. Demnach haben 25.581 Kreisbürger ihre Stimme abgegeben, was bei 59.571 Wahlberechtigten einer Beteiligung von 42,94 % entspricht. Von 25.339 gültigen Stimmen entfielen 13.157 (51,92 %) auf den Bewerber der CDU/FWG, Rainer Guth. 10.281 Stimmen (40,57 %) erhielt der Bewerber der SPD, Michael Cullmann, 1.901 (7,5 %) der Parteilose Joachim Bayer.  

    Rainer Guth erreichte somit im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit und ist zum neuen Landrat des Donnersbergkreises gewählt. Seine Amtszeit beginnt am 23. September 2017.  

     

    amtliches endergebnis

    Hier finden Sie das amtliche Endergebnis der Wahl zum Landrat des Donnersbergkreises am 07.05.2017.



    Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

    / Fahrverbot / Führerscheinentzug

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Saskia Hess

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 09
    Stockwerk: EG
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    Frau Laura Wahl

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    Raum-Nr.: 08
    Stockwerk: EG
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    Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis (Führerscheinentzug) haben unterschiedliche Bedeutungen:

    Die Verhängung eines Fahrverbots zwischen ein und drei Monaten kommt in Betracht, wenn die (strengeren) Voraussetzungen für einen Entzug der Fahrerlaubnis nicht vorliegen. Die Verbotsfrist beginnt mit Rechtskraft des Urteils bzw. sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird. Nach Ablauf des von der zuständigen Behörde ausgesprochenen Fahrverbots wird der Führerschein automatisch wieder zurückgegeben bzw. zurückgeschickt.

    Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis (durch Gericht oder Verwaltungsbehörde) wird der Führerschein ungültig. Der Führerschein muss neu beantragt werden.

    Bei diesem Antrag hat die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges in vollem Umfang zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf alle körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände zu erstrecken, die vorhanden sein müssen, um eine Gefährdung der Allgemeinheit soweit wie möglich auszuschließen. Es wird deshalb gegebenenfalls auch berücksichtigt, wie Sie sich seit einer Verurteilung verhalten haben.

    Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei ihrer Entscheidung auch Straftaten berücksichtigen, die zwar im Bundeszentralregister getilgt worden sind, aber in das Fahreignungsregister einzutragen waren. Die vorgeschriebenen Ermittlungen (Auskunft aus dem Fahreignungsregister, Einsichtnahme in Bußgeld- und Strafakten) nehmen einige Zeit in Anspruch. Deshalb wird empfohlen,  rechtzeitig vor Ablauf der Sperrfrist bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Fahrerlaubnis: Neuerteilung / Wiedererteilung zu stellen. Falls Sie zwischenzeitlich in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Straßenverkehrsamtes umziehen, ist der Antrag dort zu stellen.

    In bestimmten Fällen müssen Sie zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ein Eignungsgutachten beibringen. Dies ist z. B. erforderlich, wenn Sie ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille oder wiederholt unter Alkohol geführt haben.

    Sollte der Entzug der Fahrerlaubnis in die Probezeit fallen, müssen Sie gegebenenfalls gemäß § 2 a StVG ein Aufbauseminar besuchen. Sollten Sie unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln am Straßenverkehr teilgenommen haben, ist ein besonderes Aufbauseminar vorgeschrieben.

     

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Strafgesetzbuch (StGB)
    Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

     

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