Gleichstellungsstelle

    "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

    (Grundgesetz Artikel 3, Absatz 2)

    Das heißt: Die Chancengleichheit der Geschlechter ist Verfassungsauftrag!

    Chancengleichheit ist eine Grundvoraussetzung für eine starke Gesellschaft – und damit für eine starke Demokratie.
    Doch dazu müssen sich Rollenbilder und gesellschaftliche Strukturen ändern.

    Hier geht es zum Bericht der Gleichstellungsbeauftragten für den Zeitraum 15. April 2021 bis 15. Februar 2023


    Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

    / Schule, Ausbildung und Studium / Studium / BAFöG Zusatzleistungen bewilligen

    Leistungsbeschreibung

    Sie erhalten Ausbildungsförderung (BAföG) in Höhe der gesetzlich festgelegten Pauschalen. Darüber hinausgehende Bedarfe erhalten Sie nur in Ausnahmefällen.

    Sie erhalten Zusatzleistungen, wenn

    • Sie ein Kind haben, was noch nicht 14 Jahre alt ist
    • bei Ihnen ein Härtefall vorliegt.

    Teaser

    Sie bekommen BAföG und haben beispielsweise ein Kind unter 14 Jahre? Dann können Ihnen Zusatzleistungen zustehen. Ebenso wie in besonderen Härtefällen.

    Voraussetzungen

    • Sie haben einen Anspruch auf BAföG

    und

    • Ihr Kind ist noch nicht 14 Jahre alt

    oder

    • bei Ihnen liegt ein Härtefall vor

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antrag

    Darüber hinaus müssen Sie entsprechende Nachweise einreichen. Welche das sind, erfahren Sie bei der Antragstellung.

    Welche Gebühren fallen an?

    Keine.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie sollten den Antrag spätestens in dem Monat stellen, in dem Ihre Ausbildung beginnt.

    Rechtsgrundlage

    Online-Verfahren

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