Gleichstellungsstelle

    "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

    (Grundgesetz Artikel 3, Absatz 2)

    Das heißt: Die Chancengleichheit der Geschlechter ist Verfassungsauftrag!

    Chancengleichheit ist eine Grundvoraussetzung für eine starke Gesellschaft – und damit für eine starke Demokratie.
    Doch dazu müssen sich Rollenbilder und gesellschaftliche Strukturen ändern.

    Hier geht es zum Bericht der Gleichstellungsbeauftragten für den Zeitraum 15. April 2021 bis 15. Februar 2023


    Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

    / Aufenthaltserlaubnis: wegen Au-Pair-Beschäftigung(für Nicht-EU-Bürger)

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Lisa Marie Borsdorf

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 04
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Sanela Islamovic

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 04
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Barbara Lukaszczyk

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 05
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Sabine Vogler

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 03
    Stockwerk: EG
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    Frau Nicole Wörns

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    Gebäude: ehemaliges Gesundheitsamt
    Raum-Nr.: 04/05
    Stockwerk: EG
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    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-Pair-Beschäftigung gilt für:

    - die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und

    - die Kinderbetreuung

     

    Voraussetzungen:

    Für Au-Pair-Beschäftigte:

    • Sie sind zwischen 18 und unter 25 Jahre alt
    • Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache
    • Sie besitzen

                      - ein gültiges nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte

                      - einen abgeschlossenen Au-Pair-Vertrag (mindestens 6 Monate, maximal 1 Jahr) und

                      - eine Krankenversicherung.

    • angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie

    Für Gastfamilien:

    • die Gastfamilie spricht deutsch als Muttersprache.
    • die Agentur für Arbeit hat der Beschäftigung zugestimmt

    Weitergehende Auskünfte erteilt die Ausländerbehörde!

     

     

     

    Welche Gebühren fallen an?

    100,- EUR gem. § 45 Nr. 1a AufenthV

     

    Rechtsgrundlage

    § 18 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz

     

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