Gleichstellungsstelle

    "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

    (Grundgesetz Artikel 3, Absatz 2)

    Das heißt: Die Chancengleichheit der Geschlechter ist Verfassungsauftrag!

    Chancengleichheit ist eine Grundvoraussetzung für eine starke Gesellschaft – und damit für eine starke Demokratie.
    Doch dazu müssen sich Rollenbilder und gesellschaftliche Strukturen ändern.

    Hier geht es zum Bericht der Gleichstellungsbeauftragten für den Zeitraum 15. April 2021 bis 15. Februar 2023


    Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

    / Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger

    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Die EU-Freizügigkeit ergibt sich unmittelbar aus europäischem Recht.

    Einer aufenthaltsrechtlichen Genehmigung bedarf es nicht.

    Bisher wurde freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht,

    die so genannte Freizügigkeitsbescheinigung, ausgestellt.

    Diese Bescheinigung wurde mit Wirkung vom 29.01.2013 ersatzlos abgeschafft.

     

    Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

    Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland,

    Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen,

    Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik,

    Ungarn und Zypern.

    Angehörige dieser Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen anerkannten, gültigen

    Pass oder Passersatz (Personalausweis). Visum- oder Aufenthaltstitelpflicht besteht nicht.

    In den ersten drei Monaten ab Einreise besteht uneingeschränktes Aufenthaltsrecht.

    Danach muss eine sogenannte Freizügigkeitsvoraussetzung erfüllt werden.

     

    Freizügigkeit können haben:

    ERWERBSTÄTIGE (selbständig oder unselbständig),

    nicht ERWERBSTÄTIGE (z.B. Studenten),

    FAMILIENANGEHÖRIGE  (auch aus nicht EU/EWR-Staaten) oder

    DAUERAUFENTHALTSBERECHTIGTE (nach 5 Jahren Aufenthalt)

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