ab 20. April gewisse lockerungen

    Im Hinblick auf die seit 23. März bestehenden Verordnungen haben sich Bund und Länder am 15.04.20 auf bestimmte Lockerungen der bisher geltenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Pandemie verständigt. Die wichtigste Aufgabe bleibt jedoch, Menschen bestmöglich vor Infektionen zu schützen.

    Die Neuerungen für Rheinland-Pfalz gelten ab Montag, 20. April 2020. Der genaue Wortlaut der 4. Corona-Bekämpfungsverordnung (4. CoBeLVO) des Landes kann hier nachgelesen werden. Zudem gibt es als Auslegungshilfe eine Übersicht darüber, welche Geschäfte und Einrichtungen öffnen dürfen und welche nicht.

    Im Nachfolgenden sind die wesentlichen Inhalte der am 15.04.2020 von Bund und Länder beschlossenen Vorgehensweise aufgelistet:

    • Abstand halten in der Öffentlichkeit. Deshalb gilt es weiterhin verbindlich, dass Bürgerinnen und Bürger in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und sich dort nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes aufhalten dürfen. Die Kontaktbeschränkungen gelten weiterhin mindestens bis zum 3. Mai.
    • Schulen öffnen ab dem 27. April für Abschlussklassen dieses Schuljahres
    • Schulen öffnen ab dem 4. Mai für Abschlussklassen des Jahres 2021 und die 4. Klassen der Grundschulen. Weitere Informationen erhalten Sie von den jeweiligen Schulträgern.
    • Kindertagesstätten bleiben bis mindestens 3. Mai geschlossen. Notfallbetreuung wird weiterhin angeboten. Hier informiert Sie der Träger der jeweiligen Kindetagesstätte.

    Folgende Geschäfte können zusätzlich unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen:

    • Alle Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche
    • Außerdem - unabhängig von der Verkaufsfläche - Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen.

    Zunächst sollen sich Friseurbetriebe darauf vorbereiten, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung den Betrieb ab dem 4. Mai wieder aufzunehmen.

    • Gastronomie bleibt wie bisher geschlossen. Abhol- und Lieferservice sind erlaubt.
    • Größere Veranstaltungen sind bis mindestens 31.08. verboten. Die Definition "Großveranstaltung" ist noch offen.
    • Religiöse Versammlungsstätten bleiben geschlossen.
    • Sportanlagen, Spielplätze, Gemeindehallen u. a. bleiben ebenfalls geschlossen.
    • Es wird empfohlen, beim Einkauf und in öffentlichen Nahverkehrsmitteln Alltagsmasken zu tragen.

    Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus möglichst zu verhindern, bleiben Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge.

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