Seit vergangenem Mittwoch (5. Mai) liegt die
Sieben-Tage-Inzidenz im Donnersbergkreis unter dem für Schulen und Kitas wichtigen
Schwellenwert 165. Damit sind laut § 28b des Infektionsschutzgesetzes die Bedingungen
für eine Aufhebung der „Bundes-Notbremse“ mit Hinblick auf Schulen und Kitas gegeben: An fünf aufeinanderfolgenden
Werktagen (der Samstag wird mitgezählt) muss die Summe der Neuinfektionen der
jeweils letzten sieben Tage die 165 unterschreiten (maßgeblich sind die
offiziellen Zahlen des Robert-Koch-Instituts). Am übernächsten Tag werden daraufhin
die für diesen Grenzwert erlassenen Maßnahmen des Bundes aufgehoben und es
gelten wie vorher die landeseigenen Regelungen.
Wirksam wird diese Aufhebung durch die
entsprechende Feststellung der Kreisverwaltung in Form einer Öffentlichen Bekanntmachung
vom 11. Mai 2021. (Hier einsehbar).
Für die Kitas im Donnersbergkreis heißt das:
Rückkehr zum „Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen“ am Mittwoch, dem 12. Mai.
Maßgebend sind dann wieder die Bestimmungen nach § 13 Abs. 1 und 3 bis 7 der
19. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO).
Die Schulen im Kreis starten in Absprache mit
der Schulaufsicht (ADD) erst am Montag, dem 17. Mai, wieder mit dem Wechselunterricht
nach Maßgabe der 19. CoBeLVO (§ 12 Abs. 2). Dies ist dem unmittelbar
bevorstehenden Feiertag und dem darauffolgenden beweglichen Ferientag
geschuldet.
Alle betroffenen Einrichtungen und Träger
wurden bereits im Vorfeld von der Kreisverwaltung auf die bevorstehenden Änderungen
hingewiesen.
Die Maßnahmen der Bundes-Notbremse, die
im Donnersbergkreis aufgrund der Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenzen von 150 bzw. 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen greifen, sind damit noch nicht aufgehoben.
Erst wenn die durch das RKI veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 150 bzw. 100 liegt, dürfen am übernächsten Tag Ladengeschäfte für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung und unter Einhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen öffnen.
Gleiches gilt für den Schwellenwert von 100, der für mehrere Bereiche ausschlaggebend ist. Auch dieser muss an fünf Tagen in Folge unterschritten sein, damit am übernächsten Tag beispielsweise die Gastronomie im Außenbereich öffnen darf und die Ausgangssperre wegfällt. Erst wenn dieser Wert entsprechend lange unterschritten ist, darf der Donnersbergkreis alle Maßnahmen der Bundes-Notbremse aufheben. Dann gelten wieder ausschließlich die Regelungen des Landes, wie sie die aktuelle CoBeLVO vorsieht.
Eine belastbare Prognose ist zum aktuellen Zeitpunkt leider nicht möglich. Sobald die notwendigen Werte gegeben sind, um Maßnahmen für weitere Bereiche aufheben zu können, informieren wir auf unserer Homepage und in der Presse.