Versammlungen: Anmeldung und Hintergrundinformationen

    Was fällt unter den Begriff "Versammlung" und was nicht? Welche Versammlungen müssen angemeldet werden? Wie muss eine Versammlung bei der Kreisverwaltung angemeldet werden? Dazu und zu anderen Fragen haben wir Ihnen im Folgenden Informationen zusammengestellt. Bitte lesen Sie auch die allgemeinen Informationen zu Beginn, da so ggf. Ihre Fragen beantwortet werden. Hinweise zum konkreten Vorgehen beim Anmelden einer Versammlung finden Sie unter der dritten Überschrift (siehe unten). Das Anmeldeformular ist hier im Text und ganz unten auf der Seite verlinkt.

    Was ist eine Versammlung - und was nicht?

    Das Recht, sich zu versammeln und dabei Meinungen frei zum Ausdruck zu bringen, gehört zu den wesentlichen Elementen der freiheitlichen Demokratie. Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes garantiert das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Allerdings gilt der Grundrechtsschutz nur für Versammlungen, die deutsche Bürgerinnen und Bürger friedlich und ohne Waffen abhalten.

    Unter den Versammlungsbegriff des Grundgesetzes fallen:

    • öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel sowie
    • nichtöffentliche Versammlungen (z. B. Parteitage, Kongresse, Betriebsversammlungen).

    Nicht als Versammlung gelten:

    • Zuschauerveranstaltungen, wie etwa Sportveranstaltungen, und
    • kommerziellen Veranstaltungen, wie etwa Messen, Märkte und Werbeaktionen.

    Welche Versammlungen müssen angemeldet werden - und warum?

    Für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel besteht eine Anmeldepflicht. Die Anmeldungen müssen bei den Kreisverwaltungen, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten bei den Stadtverwaltungen vorgenommen werden. Das Nichtanmelden einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel stellt eine Straftat dar.

    Der Veranstalter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel muss diese spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der Versammlungsbehörde anmelden. Durch die Anmeldung soll sichergestellt werden, dass der Versammlung der erforderliche Schutz, z.B. vor Gegendemonstranten, gewährleistet werden kann. Die rechtzeitige Anmeldung soll es der Behörde zudem ermöglichen, mögliche Auswirkungen auf Dritte auszugleichen, beispielsweise durch geeignete Verkehrsregelungen.

    Etwas anderes gilt für Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich bilden. Bei solchen sogenannten Spontanversammlungen entfällt die Anmeldepflicht. Denn das Grundgesetz (Art. 8 Abs. 1) schützt auch das Recht, sich spontan zu versammeln.

    Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht generell keine Anmeldepflicht. Dies liegt daran, dass Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge wegen der unbegrenzten Teilnehmerzahl eine größere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen als auf geschlossene Räume beschränkte Versammlungen.

    Konkret: So melden Sie Ihre Versammlung bei der Kreisverwaltung an

    Wenn Sie eine Versammlung unter freiem Himmel planen, zeigen Sie dies bitte unter Verwendung des Anmeldeformulares bei uns an oder kontaktieren Sie uns unter 06352-710 111 oder .

    Wir werden die geplante Versammlung dann auf mögliche Gefahren prüfen und uns mit dem örtlichen Ordnungsamt und der Polizei – soweit erforderlich – austauschen, um die Sicherheit der Teilnehmenden und möglicherweise betroffener Dritter zu wahren. Die Versammlung kann mit Auflagen versehen werden (bspw. Absperrungen zur Verkehrssicherheit, Nutzung bestimmter vorgegebener Strecken, Verwendung von Warnwesten, etc.), die durch den Versammlungsleiter umzusetzen sind.

    Die Rolle des Versammlungsleiters

    Jede öffentliche Versammlung muss einen Leiter haben. In der Regel ist das der Veranstalter. Dieser bestimmt den Ablauf der Versammlung und hat für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.

    Der Leiter kann Teilnehmer, die die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen. Wer von der Versammlung ausgeschlossen ist, hat diese sofort zu verlassen.

    ***

    Hintergrundinformationen: Einschränkung der Versammlungsfreiheit und Maßnahmen gegen öffentliche Versammlungen

    Für Versammlungen unter freiem Himmel ermöglicht das Grundgesetz zudem, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu beschränken.

    Wichtigstes Gesetz zu diesem so genannten Gesetzesvorbehalt ist das Versammlungsgesetz des Bundes. 

    Weitere das Grundrecht der Versammlungsfreiheit für Versammlungen unter freiem Himmel beschränkende Gesetze sind:

    • das Landesgesetz über die Befriedung des Landtagsgebäudes (Bannmeilengesetz),  
    • das Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) und 
    • das Landesgesetz zum Schutz der Gedenkstätte KZ Osthofen und der Gedenkstätte SS-Sonderlager/KZ Hinzert.

    Das Versammlungsgesetz erfasst im Gegensatz zu Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes grundsätzlich nur öffentliche Versammlungen, das heißt Versammlungen, zu denen jede Person Zutritt hat. Nach dem Versammlungsgesetz schließt das Versammlungsrecht das Recht zur Veranstaltung öffentlicher Versammlungen und das Recht zur Teilnahme an solchen Versammlungen ein.

    Das Versammlungsgesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen behördliche Maßnahmen gegen öffentliche Versammlungen vor. Dies sind im Wesentlichen Versammlungsverbote, Versammlungsauflösungen und Auflagen.

    Mit Versammlungsverboten werden konkret geplante Versammlungen untersagt. Ziel solcher Maßnahmen ist es, die Durchführung der Versammlungen zu verhindern. Angeordnet werden kann das Verbot bis zum Versammlungsbeginn.

    Die Versammlungsauflösung ist die Beendigung einer bereits existierenden Versammlung mit dem Ziel, die Personenansammlung zu zerstreuen. Sie gilt für die gesamte Veranstaltung.

    Versammlungsverbote und Versammlungsauflösungen kommen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausschließlich in Betracht, wenn das mildere Mittel der Auflagen, die ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen, nicht ausreicht.


    Foto: Martin Redlin auf Pixabay

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