SchülerUmweltParlament

    Umweltpolitisches Engagement wird im Donnersbergkreis großgeschrieben. Kinder und Jugendliche sollen frühzeitig erreicht werden, damit der Schutz der Umwelt und der bewusste Umgang mit Ressourcen zur Selbstverständlichkeit werden.

    Nachdem sich das Donnersberger Umweltdiplom als Angebot für Kinder ab der 4. Klasse erfolgreich etabliert hat, wurde für Jugendliche im Jahr 2013 das SchülerUmweltParlament ins Leben gerufen.

    Einmal pro Schulhalbjahr kommen Vertreter der 9. und 10. Klassen der weiterführenden Schulen des Donnersbergkreises zusammen, um umweltrelevante Themen zu diskutieren und Schwerpunkte zu setzen.

        Schülerinnen und Schüler haben so die Möglichkeit,

        • sich mit Gleichaltrigen über ökologische Themen auszutauschen
        • unmittelbar an umweltpolitischen Entscheidungen auf kommunaler Ebene mitzuwirken;
        • demokratische Entscheidungsprozesse zu begleiten;
        • zu erleben, dass man durch Engagement und verantwortungsvolles Handeln auf den eigenen Lebensraum Einfluss nehmen kann.

        Das 1. SchülerUmweltParlament des Donnersbergkreises fand am 07.11.2013 unter Beteiligung von 32 Schülerinnen und Schülern der 9. und 10. Klassen statt. Weitere Veranstaltungen fanden am 06.05.2015 und am 18.04.2016 statt.


        Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an:

        / Unternehmensstart und Gewerbezulassung / Erlaubnisse und Genehmigungen / Sprengstoff Erlaubnis für nicht gewerblichen Umgang beantragen

        Zuständige Mitarbeiter

        Herr Sandro Attilo

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        Postadresse

        Gebäude: Kreishaus
        Raum-Nr.: 012
        Stockwerk: EG
        Uhlandstraße 2
        67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen
        Details

        Frau Sonja Krauß

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        Leistungsbeschreibung

        Wer im nichtgewerblichen, also im privaten, Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

        Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.

        Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.

        Wenn Sie als Privatpersonen, mit nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten,

        • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
        • Böllerpulver zum Böllerschießen,
        • Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen,
        • Raketenmotoren im Modellraketenbau der Kategorie P2 und
        • Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
        • Feuerwerkskörper nach § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Kategorie F2

        dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach§ 27 SprengG (umgangssprachlich auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkerschein genannt)!

        Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.

        In RLP ist die örtliche Kommunalverwaltung für die Leistung zuständig.

        Welche Unterlagen werden benötigt?

        • Ausgefülltes Antragsformular zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
        • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
        • Fachkundenachweis (Nachweis über erfolgreiche absolvierten Fachkundelehrgang zur geplanten Tätigkeit (entfällt bei Feuerwerkskörper der Kategorie F3)
        • Nachweis des Bedürfnisses zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen)
        • Nachweis einer Haftpflichtversicherung beim Umgang mit Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4
        • Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise)
        • Ggf. Waffenschein, Jagdschein, bereits ausgestellte Erlaubnisse
        • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland:
        • Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).

        Welche Gebühren fallen an?

        Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens. Übliche Kostenrahmen sind z.B.:

        • Erteilung einer Erlaubnis,
        • Verlängerung einer Erlaubnis,
        • Änderung einer Erlaubnis.

        Gebührenrahmen in Rheinland Pfalz:  

        • Erteilung einer Erlaubnis: 80,00 bis 400,00 Euro
        • Verlängerung einer Erlaubnis: 70,00 bis 250,00 Euro
        • Änderung einer Erlaubnis: 40,00 bis 200,00 Euro

        Rechtsgrundlage

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