SchülerUmweltParlament

    Umweltpolitisches Engagement wird im Donnersbergkreis großgeschrieben. Kinder und Jugendliche sollen frühzeitig erreicht werden, damit der Schutz der Umwelt und der bewusste Umgang mit Ressourcen zur Selbstverständlichkeit werden.

    Nachdem sich das Donnersberger Umweltdiplom als Angebot für Kinder ab der 4. Klasse erfolgreich etabliert hat, wurde für Jugendliche im Jahr 2013 das SchülerUmweltParlament ins Leben gerufen.

    Einmal pro Schulhalbjahr kommen Vertreter der 9. und 10. Klassen der weiterführenden Schulen des Donnersbergkreises zusammen, um umweltrelevante Themen zu diskutieren und Schwerpunkte zu setzen.

        Schülerinnen und Schüler haben so die Möglichkeit,

        • sich mit Gleichaltrigen über ökologische Themen auszutauschen
        • unmittelbar an umweltpolitischen Entscheidungen auf kommunaler Ebene mitzuwirken;
        • demokratische Entscheidungsprozesse zu begleiten;
        • zu erleben, dass man durch Engagement und verantwortungsvolles Handeln auf den eigenen Lebensraum Einfluss nehmen kann.

        Das 1. SchülerUmweltParlament des Donnersbergkreises fand am 07.11.2013 unter Beteiligung von 32 Schülerinnen und Schülern der 9. und 10. Klassen statt. Weitere Veranstaltungen fanden am 06.05.2015 und am 18.04.2016 statt.


        Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an:

        / Datenschutzbeauftragter

        Zuständige Mitarbeiter

        Herr Ivo-Christian Paul

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        Postadresse

        Gebäude: Kreishaus
        Raum-Nr.: 309
        Stockwerk: 3. OG
        Uhlandstraße 2
        67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen
        Details

        Zugeordnete Abteilungen

        Leistungsbeschreibung

        Leistungsbeschreibung

        Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die öffentlichen Stellen bei der Ausführung des LDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen.
        Seine vorrangige gesetzliche Aufgabe ist somit die Beratung. Kontrollaufgaben sind ihm nicht übertragen.


        Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat bei Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften hinzuwirken. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die technisch-organisatorischen Anforderungen nach § 9 LDSG, sondern auch dann, wenn ein Verfahren die Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale zum Gegenstand hat. Denn Entscheidungen, die für die Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht einem Computerprogramm überlassen werden (§ 5 Abs. 5 LDSG). Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat deshalb zu prüfen, ob das betreffende Verfahren dem Verbot automatisierter Einzelentscheidungen Rechnung trägt.


        Nach § 11 Abs. 5 Satz 2 LDSG können sich Betroffene (z.B. Hinweisgeber, Bedienstete der verantwortlichen Stelle, Personen, deren Daten verarbeitet werden) jederzeit an den behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden. Er ist dann verpflichtet, das Anliegen zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen. In Zweifelsfällen kann sich der behördliche Datenschutzbeauftragte an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden.


        Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen verpflichtet, soweit er durch diesen nicht hiervon befreit ist (§ 11 Abs. 2 LDSG). Die Verschwiegenheit des behördlichen Datenschutzbeauftragten ist durch technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen zu sichern. Hierzu gehört, dass an ihn in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter adressierte Postsendungen unmittelbar und ungeöffnet zugeleitet werden.

        Die Behördenleitung kann nur verlangen, dass ihr der behördliche Datenschutzbeauftragte die nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fallenden Vorgänge vorlegt. Die Pflicht nach § 11 Abs. 2 ist nur eine von mehreren Geheimhaltungspflichten, die dem behördlichen Datenschutzbeauftragten obliegen. Selbstverständlich hat er auch das Datengeheimnis nach § 8 LDSG und dienstrechtliche Verschwiegenheitspflichten zu beachten.

        Rechtsgrundlage

        Rechtsgrundlage

        Landesdatenschutzgesetz

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