Inklusionsbeauftragte

    Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises ist Susanne Röß aus Steinbach.

    Susanne Röß ist als Ortsbürgermeisterin von Steinbach auch kommunalpolitisch aktiv. Sie hat eine Tochter mit Down Syndrom und setzt sich in verschiedenen Gremien für die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigung ein.


    / Schülerfahrtkosten

    Zuständige Mitarbeiter

    Herr Georg Kranzdorf

    Visitenkarte: Kontaktdaten als Visitenkarte herunterladen

    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 024
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
    67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen
    Details

    Frau Anja Schmeiser

    Visitenkarte: Kontaktdaten als Visitenkarte herunterladen

    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 024
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
    67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen
    Details

    Frau Sonja Schmidt

    Visitenkarte: Kontaktdaten als Visitenkarte herunterladen

    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 025
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
    67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen
    Details

    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Allgemeine Beschreibung:

    Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler, die die nächstgelegene Schule im Gebiet des Schulträgers besuchen, einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist oder der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, ansonsten länger als 4 Kilometer ist. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Zumutbarkeit des Schulwegs auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.

    Wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, besteht für Schüler/-innen der Sekundarstufe II laut Schulgesetz Rheinland-Pfalz kein Anspruch auf Ausstellung eines Fahrausweises durch die Kreisverwaltung. Der Landkreis Donnersbergkreis ermöglicht jedoch allen Schülerinnen und Schülern der Gymnasien, des beruflichen Gymnasiums, der Integrierten Gesamtschulen, der Fachoberschule sowie der Höheren Berufsfachschulen der Klassenstufen 11 – 13 die Ausstellung eines Schülerfahrausweises zu beantragen. Dabei ist für maximal zwei Schüler-/innen in der Familie ein monatlicher Eigenanteil an den Fahrkosten zu zahlen, wenn die in der Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenze bei der Schülerbeförderung festgelegte Einkommensgrenze überschritten wird.

    Kosten:

    Es fallen für die Antragstellung selbst keine Gebühren an. Ein Eigenanteil kann, wie oben aufgeführt, beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule und generell in der Oberstufe erhoben werden.

    Antragsformulare:

    ·Antrag Schülerfahrausweis: Grundschule (Klassenstufen 1 - 4)

    ·Antrag Schülerfahrausweis: Sekundarstufe I (Klassenstufen 5-10) sowie BF I, BF II und BVJ

    ·Antrag Schülerfahrausweis: Sekundarstufe II, also (berufliche) Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, Fachoberschule sowie Höhere Berufsfachschulen (Klassenstufen 11 - 13)

    Bei Anträgen auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid oder Sozialhilfebescheid beizufügen.

    Alle obigen Anträge werden über die jeweilige Schule bei der Kreisverwaltung eingereicht.

    Für Auszubildende gibt es darüber hinaus noch die Möglichkeit, das MAXX-Ticket zu bestellen. Es ist mit einem Stempel des Ausbildungsbetriebes bei einem Verkehrsunternehmen einzureichen; siehe Rückseite des Antrags, z.B. bei der Donnersberg Verkehrs Gemeinschaft (Kreisverwaltung Kirchheimbolanden, Büro 024), der Omnisbusverkehr Rhein Nahe, den Verkehrsbetrieben Leiniger Land, etc...


    Erklärung über den Verlust des Fahrausweises oder den Wohnortwechsel

    Achtung: Fahrkartenverluste sind ab sofort nur noch an das AboCenter der BEHLES-Gruppe in Kirchheimbolanden zu melden. Eine separate Meldung an die Kreisverwaltung ist daher nicht mehr erforderlich. Das ausgefüllte Formular (siehe unten unter "Formulare") ist postalisch an das AboCenter der BEHLES-Gruppe, Am Bahndamm 10, 67292 Kirchheimbolanden oder per Mail an zu senden. Nähere Informationen können Sie dem unten aufgeführten Formular entnehmen.

    Rechtliche Grundlagen

    Fristdauer

    Schülerbeförderungskosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Daher sollte der Antrag vor Beginn des Schuljahres, möglichst bis 15. März des vorhergehenden Schuljahres, gestellt werden.

    Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Grundschulbesuchs (Klassen 1-4) und des Besuchs einer weiterführenden Schule (Klassen 5-10) je einmal zu stellen.

    Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn

    • jährlich im Voraus bis 15. März, wenn die Oberstufe (Klassen 11-13) besucht wird,
    • sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert,
    • die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder
    • die Beförderungsart sich ändert.

    Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbes. Wohnsitzwechsel der Schülerin / des Schülers, Schulwechsel, Abbruch des Schulbesuchs) sind der Kreisverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist (Hinweis: Damit ist auch eine nachträgliche Rückforderung der durch die Kreisverwaltung geleisteten Kosten möglich, wenn eine Meldung unterbleibt. Eine Nichtmeldung ist darüber hinaus strafrechtlich relevant.)


    Formulare


    Wofür setzt sich die Inklusionsbeauftragte ein?

    Akzeptanz für beeinträchtigte Menschen  in der Gesellschaft: So wie man ist, darf man sein, wird beachtet und respektiert. Sie setzt sich für die Rechte von behinderten und beeinträchtigten Menschen ein. Ziel ist ein Wandel hin zu einer „inklusiveren Gesellschaft“. Das bedeutet, dass alle Menschen mit Beeinträchtigungen, junge Familien bis hin zu Senioren/-innen möglichst uneingeschränkt am alltäglichen Leben teilhaben können. Barrieren sollen erkannt und abgebaut werden. Nicht Betroffene passen sich ihrer Umwelt an, sondern auch die Umwelt den Betroffenen.

    Zusammenarbeit mit:

    • Menschen mit Behinderung
      wissen selbst am besten, was für sie gut und wünschenswert ist.
    • Behinderten-Verbänden
    • zum Beispiel Lebenshilfe, Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen, MS-Verband
    • Politikern
    • mit dem Kreistag, der Kreisverwaltung, den Verbandsgemeinden und den Städten im Kreis
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
      zum Beispiel mit Wohnheimen oder mit der Werkstatt für behinderte Menschen.

    Was macht die Inklusionsbeauftragte?

    Die Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises setzt sich für die Rechte von Menschen mit Behinderung ein.

    • Beeinträchtigte sollen keine Nachteile haben. Zum Beispiel, dass es Rollstuhlrampen für Rollstuhlfahrer gibt.
    • Beeinträchtigte sollen ein selbstbestimmtes Leben führen können.
    • Korrekte Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes im Donnersbergkreis.
    • In dem Gesetz steht, dass Menschen mit Behinderung nicht schlechter behandelt werden dürfen als andere.
    • Neue Gesetze behandeln behinderte Menschen nicht schlechter als andere.
    • Behinderte Frauen werden nicht schlechter behandelt als andere.
    • Alle Ämter und öffentliche Stellen müssen den/die Inklusionsbeauftragte(n) unterstützen.

    Öffentliche Stellen sind zum Beispiel die Orts-, Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen, Schulen und Kindergärten. Wenn die Inklusionsbeauftragte etwas wissen will, müssen diese Stellen ihr das sagen. Zum Beispiel, wie viele behinderte Menschen in der Werkstatt arbeiten. Außer, wenn es eine Schweigepflicht gibt. Sie dürfen ihr zum Beispiel nicht erzählen, welche Behinderung oder Krankheit jemand hat.

    Die Inklusionsbeauftragte kann sich beschweren, wenn jemand die Rechte von Menschen mit Behinderung nicht beachtet. Zum Beispiel, wenn es in einem Amt keinen Fahrstuhl gibt. Die Inklusionsbeauftragte kann sich bei dem Amt beschweren, das dafür verantwortlich ist. Sie kann sich auch bei den Politikern darüber beschweren.

    Im Donnersbergkreis gibt es einen Kreistag und eine Kreisverwaltung. Dort werden wichtige Dinge für den Kreis entscheiden. Zum Beispiel, in welche Kindergärten und Schulen beeinträchtigte Kinder gehen können.

    Die Inklusionsbeauftragte hilft, dass Menschen mit Behinderungen, Behinderten-Verbände und Gruppen, die behinderte Menschen vertreten, gut zusammenarbeiten.

    Die Inklusionsbeauftragte kann helfen, wenn es Streit gibt. Zum Beispiel zwischen:

    • Menschen mit Behinderungen
    • Behinderten-Verbänden und Gruppen für behinderte Menschen.
    • Zum Beispiel die Lebenshilfe. Oder Selbstbestimmt Leben.
    • Stellen, die Geld für behinderte Menschen bezahlen müssen.
      Zum Beispiel Krankenkassen oder eine Versicherung.
    • Einrichtungen für behinderte Menschen. Zum Beispiel der Werkstatt.
    • Ämter.

    Die Inklusionsbeauftragte schreibt alle zwei Jahre einen Bericht. Im Bericht steht, wie Menschen mit Behinderung im Donnersbergkreis leben. In dem Bericht muss auch stehen, was sie alles gemacht hat.

    Die Inklusionsbeauftragte arbeitet unabhängig. Das heißt: Sie bestimmt selber, was sie arbeitet. Niemand kann ihr vorschreiben, was sie machen soll. Und niemand kann ihr verbieten, etwas zu machen. Zum Beispiel kann man ihr nicht verbieten, sich darum zu kümmern, dass es Kindern mit Beeinträchtigung leichter gemacht wird, Regelkindergärten und -schulen zu besuchen. Sie muss sich aber immer an das Gesetz halten.

    Auf unserer Internetseite werden Cookies verwendet, um unsere Webseite für Sie möglichst benutzerfreundlich zu gestalten. Durch die weitere Nutzung der Seite, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Die Möglichkeit persönliche Einstellungen zu Cookies vorzunehmen und weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.