Gleichstellungsstelle

    "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

    (Grundgesetz Artikel 3, Absatz 2)

    Das heißt: Die Chancengleichheit der Geschlechter ist Verfassungsauftrag!

    Chancengleichheit ist eine Grundvoraussetzung für eine starke Gesellschaft – und damit für eine starke Demokratie.
    Doch dazu müssen sich Rollenbilder und gesellschaftliche Strukturen ändern.

    Hier geht es zum Bericht der Gleichstellungsbeauftragten für den Zeitraum 15. April 2021 bis 15. Februar 2023


    Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

    / Artenschutz

    Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Artenschutzmaßnahmen sollen dem Rückgang der Artenvielfalt entgegenwirken. Dies kann z.B. durch Nisthilfen für bestimmte Vogelarten, Waldbienen, Hummeln, aber auch für Fledermäuse und andere Tiergruppen erfolgen. Die Einrichtung und Betreuung von Krötenzäunen ist ebenfalls eine Maßnahme des Artenschutzes. Ohne den Schutz und eine Optimierung der gesamten Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzengruppen wird deren Überleben langfristig jedoch auch durch solche Maßnahmen nicht möglich sein. Sie schaffen nur kurzfristige Abhilfe.


    Als Gartenbesitzer können Sie durch eine naturnahe Gartengestaltung
    und -pflege (Anlage von Kleingewässern und Trockenmauern, Umwandlung von Rasen in Wiesenflächen, Anlage von Reisighaufen, Verwendung von einheimischen Pflanzen, u.a.m.) für eine Vielzahl von Pflanzen und Tieren Lebensmöglichkeiten schaffen. Auch dadurch tragen Sie zum Artenschutz bei.


    Artenschutzmaßnahmen in der freien Landschaft können bezuschusst oder durch Sachleistungen gefördert werden.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Bundesartenschutzverordnung

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