Gleichstellungsstelle

    "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

    (Grundgesetz Artikel 3, Absatz 2)

    Das heißt: Die Chancengleichheit der Geschlechter ist Verfassungsauftrag!

    Chancengleichheit ist eine Grundvoraussetzung für eine starke Gesellschaft – und damit für eine starke Demokratie.
    Doch dazu müssen sich Rollenbilder und gesellschaftliche Strukturen ändern.

    Hier geht es zum Bericht der Gleichstellungsbeauftragten für den Zeitraum 15. April 2021 bis 15. Februar 2023


    Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

    / Landespflegegeld

    Leistungsbeschreibung

    Allgemeine Beschreibung

    Schwerbehinderte Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Rheinland-Pfalz haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Pflegegeld zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen. Das Landespflegegeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Rheinland-Pfalz, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.

    Schwerbehinderte Menschen in diesem Sinne sind

    • Personen mit Verlust beider Beine im Oberschenkel, bei denen eine prothetische Versorgung nicht möglich ist oder die eine weitere wesentliche Behinderung haben,
    • Ohnhänder,
    • Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen.

    Als Anspruchsberechtigte kommen auch Menschen mit anderen gesundheitlichen Einschränkungen in Frage, sofern deren Behinderung diesem Schweregrad gleichkommt.

    Das Bestehen einer solchen Behinderung wird durch ein versorgungsärztliches bzw. amtsärztliches Gutachten gem. § 12 Abs. 2 LPflGG nachgewiesen.

    Kosten

    keine

    Dokumente

    Anträge und Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung.

    Rechtliche Grundlagen

    Ergänzungen

    Auf das Landespflegegeld werden aber Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach anderen Rechtsvorschriften, z.B. die Pflegegeldzahlung der Pflegeversicherung, angerechnet, so dass in der Regel erst die Antragstellung bei der Pflegekasse erfolgen muss.

    Anträge / Formulare

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