Gleichstellungsstelle

    "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

    (Grundgesetz Artikel 3, Absatz 2)

    Das heißt: Die Chancengleichheit der Geschlechter ist Verfassungsauftrag!

    Chancengleichheit ist eine Grundvoraussetzung für eine starke Gesellschaft – und damit für eine starke Demokratie.
    Doch dazu müssen sich Rollenbilder und gesellschaftliche Strukturen ändern.

    Hier geht es zum Bericht der Gleichstellungsbeauftragten für den Zeitraum 15. April 2021 bis 15. Februar 2023


    Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

    / Partnerschaft und Familie / Kinderbetreuung / Die Betreuung in einem Kindertagesheim beantragen

    Zuständige Mitarbeiter

    Herr Sebastian Blügel

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 403
    Stockwerk: 4. OG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Jasmin Gronau

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 130
    Stockwerk: 1. OG
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    Herr Ruben Jahn

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    Raum-Nr.: 403
    Stockwerk: 4. OG
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    Frau Antje Kwiatkowski-Witte

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 406
    Stockwerk: 4. OG
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    Frau Sabrina Lashkari

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 217
    Stockwerk: 2. OG
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    Frau Nadija Anna Riel

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    Gebäude: Kreishaus
    Stockwerk: 2. OG
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    Frau Silvia Rosenbaum

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 127
    Stockwerk: 1. OG
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    Frau Pia Scheerer

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 119
    Stockwerk: 1. OG
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    Frau Anna Schmalenberger

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 115
    Stockwerk: 1. OG
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    Frau Petra Schork

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 124
    Stockwerk: 1. OG
    Uhlandstraße 2
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    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Krisenhafte Lebenssituationen oder Familienprobleme können dazu führen, dass Kinder oder Jugendliche in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform untergebracht werden (z.B. betreutes Einzelwohnen, Wohngruppe von mehreren Jugendlichen, Mutter-Kind-Wohngruppe).

    Heimerziehung oder Unterbringung in einer anderen betreuten Wohnform ist möglich:

    • als vorübergehende Maßnahme, nach der die Kinder oder Jugendlichen wieder in ihre Herkunftsfamilie zurückkommen
    • als vorübergehende Maßnahme, die die Kinder oder Jugendlichen auf die Unterbringung in einer Pflegefamilie vorbereitet
    • als dauerhafte Maßnahme, die die Kinder oder die Jugendlichen auf ein selbständiges Leben vorbereitet

    Rechtsgrundlage

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