Gleichstellungsstelle

    "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

    (Grundgesetz Artikel 3, Absatz 2)

    Das heißt: Die Chancengleichheit der Geschlechter ist Verfassungsauftrag!

    Chancengleichheit ist eine Grundvoraussetzung für eine starke Gesellschaft – und damit für eine starke Demokratie.
    Doch dazu müssen sich Rollenbilder und gesellschaftliche Strukturen ändern.

    Hier geht es zum Bericht der Gleichstellungsbeauftragten für den Zeitraum 15. April 2021 bis 15. Februar 2023


    Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

    / Jugendhilfe

    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Beschreibung


    Gemäß § 27 Abs. 1 des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.



    Folgende Hilfen werden angeboten (§§ 28 - 35):

    • Erziehungsberatung (§ 28)
    • Soziale Gruppenarbeit (§ 29)
    • Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30)
    • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31)
    • Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32)
    • Vollzeitpflege (§ 33)
    • Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34)
    • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35)

    • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
    • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

    Diese beiden Hilfen werden immer in Verbindung einer der anderen Hilfen veranlasst.


    Für eine intensive Beratung wenden Sie sich an den Allgemeinen Sozialdienst Ihres Jugendamtes.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis

    Richtlinien der Kreisverwaltung Donnersbergkreis - Kreisjugendamt über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige nach dem SGB VIII

    An wen muss ich mich wenden?
    • Kreisverwaltung
    • Stadtverwaltung mit Jugendamt

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)

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