Gleichstellungsstelle

    "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

    (Grundgesetz Artikel 3, Absatz 2)

    Das heißt: Die Chancengleichheit der Geschlechter ist Verfassungsauftrag!

    Chancengleichheit ist eine Grundvoraussetzung für eine starke Gesellschaft – und damit für eine starke Demokratie.
    Doch dazu müssen sich Rollenbilder und gesellschaftliche Strukturen ändern.

    Hier geht es zum Bericht der Gleichstellungsbeauftragten für den Zeitraum 15. April 2021 bis 15. Februar 2023


    Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

    / Sammlungen (Allgemein)

    Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Im Gegensatz zu passiven Sammlungen, bei denen beispielsweise durch das Auslegen von Überweisungsträgern oder das Aufstellen von Sammeldosen kein persönlicher Kontakt zwischen dem Veranstalter der Sammlung und dem Bürger stattfindet, ist für sog. aktive Sammlungen eine behördliche Genehmigung erforderlich.

    Ein weiteres Merkmal einer öffentlichen Sammlung ist die Durchführung an einem öffentlichen Ort oder in Räumlichkeiten, die jedermann zugänglich sind.


    Insbesondere für:

    • jede Form der (aktiven) Sammlung von
      • Geld
      • Sachmitteln
      • geldwerten Leistungen
    • Verkauf von Waren und Erzeugnissen unter Hinweis auf mildtätige oder gemeinnützige Zwecke
    • Werbung sog. Fördermitglieder


    ist eine behördliche Sammlungserlaubnis erforderlich.


    In Ihrem schriftlichen Antrag, der im Übrigen an keine weitere Formvorschrift gebunden ist, sollten Sie

    • den Veranstalter der Sammlung
    • den geplanten Verwendungszweck des Sammlungsertrages
    • die Sammlungsart
    • die Durchführung der Sammlung (wie / durch wen)
    • ihre voraussichtlichen sammlungsbedingten Unkosten
    • den genauen Ort und die Zeit der Sammlung

    möglichst exakt beschreiben



    Fügen Sie nach Möglichkeit eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung (Gebührenbefreiung !) und einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Vereinsregister, oder eine ältere Sammlungserlaubnis bei.

    An wen muss ich mich wenden?
    • Kreisverwaltung
    • Verwaltung der kreisfreien Stadt
    • die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für Sammlungen, die sich über den Zuständigkeitsbereich einer Kreis- oder Stadtverwaltung hinaus erstrecken

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Sammlungsgesetz

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