Geldwäschegesetz

  • Leistungsbeschreibung

    Geldwäsche
    Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes beispielsweise durch Drogen- und Waffenhandel in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz -GWG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

    Die Kreisverwaltung ist für Ihr Gebiet zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des GWG im sogenannten Nichtfinanzsektor.

    Wer ist von dem Geldwäschgesetz betroffen?

    Zu den Verpflichteten zählen:

    -Versicherungsvermittler

    -Immobilienmakler

    -Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (sog. Güterhändler).

    Damit sind solche Personen gemeint, die mit hochwertigen Gütern handeln, dies sind im Besonderen folgende Unternehmensgruppen:

    -KFZ-Handel

    -Einzel- und Großhandel mit Uhren und Schmuck

    -Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren

    -Großhandel mit Häuten, Fellen und Leder

    -Einzel- und Großhandel mit Geräten  der (hochwertigen) Unterhaltungselektronik

    -Einzelhandel mit Sport- und Freizeitbooten

    -Pelzhändler

    -Sonstiger Luxusgüterhandel...

    Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.pdf


    Weitere Informationen zum Geldwäschegesetz finden Sie auf der Homepage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (Trier) .

    ADD Trier


    Merkblatt Geldwäscheprävention - Ihre Mitwirkungspflichten als Kunde




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