Belehrung für die Beschäftigung im Lebensmittelbereich nach dem IfSG

  • Leistungsbeschreibung

    Belehrung / Bescheinigung für den Lebensmittelbereich 

    Laut § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) benötigen alle Personen, die erstmalig (!) eine Tätigkeit mit Lebensmittelkontakt, z. B. in Gastronomie, Lebensmittelproduktion oder sonstigen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Schule, Kindertagesstätte) ausüben wollen, eine Erstbelehrung durch das zuständige Gesundheitsamt.

    Über die Durchführung der Belehrung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Arbeitgeber vorzulegen ist und bei erstmaliger Arbeitsaufnahme nicht älter als drei Monate sein darf. Wer schon eine gültige Bescheinigung besitzt, kann diese direkt beim Arbeitgeber vorlegen und wird dort bei Arbeitsbeginn und im Weiteren alle zwei Jahre belehrt. Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet. Es ist keine erneute Erstbelehrung beim Gesundheitsamt notwendig!

    Voraussetzung für die Durchführung einer Belehrung nach § 43 IfSG im Gesundheitsamt Donnersbergkreis ist, dass sich Ihr gemeldeter Wohnsitz oder Ihr Arbeitsplatz (die Betriebsstätte/Einsatzort Ihres Arbeitgebers), oder Bildungsstätte/Schule im Donnersbergkreis befindet. Liegt Ihr gemeldeter Wohnsitz außerhalb des Donnersbergkreises, benötigen wir eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers, aus der hervorgeht, dass Sie im Donnersbergkreis beschäftigt sind oder sein werden. Die Teilnahme ist nur nach Vollendung des 13. Lebensjahres möglich.

    Die Belehrung wird online (ortsunabhängig) oder in Präsenz (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) angeboten. Zur Durchführung der online-Belehrung hat die Kreisverwaltung Donnersbergkreis das Technologiezentrum Glehn (TZG) beauftragt. Einen Termin können Sie hier kostenpflichtig buchen: kib.gotzg.de

    Vom Gesundheitsamt werden nach Bedarf auch Präsenztermine angeboten, vor allem für Personen, die die Voraussetzungen einer gebührenfreien Belehrung erfüllen (z.B. verpflichtende und unentgeltliche Schul- oder Berufspraktika, Freiwilliges Soziales Jahr oder ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst, Ausbildung mit Lebensmittelkontakt, freiwillige Hilfeleistung an Krankenanstalten). Die Gebührenbefreiung wird jedoch nur einmalig gewährt! Präsenztermine können telefonisch im Gesundheitsamt erfragt werden: 06352/710-500. 

    Dauer der Veranstaltung ca. 60 Minuten, aus organisatorischen Gründen ist ein Erscheinen 15 Minuten vor Beginn der Veranstaltung erforderlich. Wenn Sie oder Ihr Arbeitgeber im Donnersbergkreis gemeldet sind, wenden Sie sich bitte mit entsprechender Bescheinigung per Email an:gesundheitsamt@donnersberg.de


    Für Praktika in Schulen mit Sitz im Donnersbergkreis findet die Belehrung überwiegend im Klassenverband in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt in der jeweiligen Schule statt.


    Achtung Hinweis! 

    Sie wohnen oder arbeiten nicht im Donnersbergkreis?

    Dann müssen wir Sie an das für Sie zuständige Gesundheitsamt verweisen. Nur in Ausnahmefällen und nach sorgfältiger Einzelfallentscheidung durch das Gesundheitsamt Donnersbergkreis kann eine Belehrung nach § 43 IfSG durchgeführt werden. Diese ist dann, unabhängig ob Onlinebelehrung oder Belehrung in Präsenz immer kostenpflichtig, die Gebühr beträgt derzeit 30,00 €.

    Hinweis zum Verlust einer Bescheinigung nach § 43 IfSG:

    Die Ausstellung eines Duplikates ist gegen eine Gebühr von 21,00 € nur möglich, wenn Sie die dokumentierte Folgebelehrung des Arbeitgebers vorzeigen können. Das Duplikat kann beim Gesundheitsamt beantragt werden und muss dann persönlich unter Vorlage des Personalausweises abgeholt werden.


    Formulare zum Herunterladen:

    Flyer Lebensmittelbelehrung.pdf

    Leitlinie Vereins- und Ortsfeste - KV Donnersbergkreis - Stand April 2024.pdf

    Elternerklärung.pdf

Hilfe zur Barrierefreiheit

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