Überwachung der Arzneimittelanwendung beim Nutztier

  • Leistungsbeschreibung

    Halter von lebensmittelliefernden Tieren müssen bei der Anwendung von Arzneimitteln zahlreiche gesetzliche Vorschriften beachten. Diese dienen dem Verbraucherschutz und dem Schutz der Tiere. Zu den Pflichten der Tierhalter gehören unter anderem umfangreiche Dokumentationspflichten über die Anwendung von Arzneimitteln.

    Zu den lebensmittelliefernden Tieren zählen folgende Tierarten, unabhängig davon, ob sie als landwirtschaftliche Nutztiere oder Hobbytiere gehalten werden:

    Equiden (Pferd, Pony, Esel, etc.), Rinder, Ziegen, Schafe, Schweine, Geflügel (außer Ziervögel, Singvögel, Brieftauben), Kaninchen (außer nicht zur Schlachtung vorgesehene Kaninchen), Wild, Fische (außer Zierfische) und Bienen.


    Dokumentationspflichten


    Für Halter von lebensmittelliefernden Tiere gilt: 

    Jeder Erwerb und jede Anwendung eines Arzneimittels müssen dokumentiert werden! 


    Ausgenommen sind Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind. Rechtliche Grundlage ist die Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung.


    1. Nachweise über den Erwerb sind Abgabebelege des Tierarztes, Rechnungen, Quittungen der Apotheke und Lieferscheine.
    2. Nachweis für die Anwendung ist eine ausgefüllte Bestandsbuchseite, die folgende Angaben enthalten muss: 
      • Anzahl, Art, Identität und Standort der Tiere
      • Bezeichnung und verabreichte Menge des Arzneimittels, Datum der Anwendung, Wartezeit in Tagen, Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat
    1. Die Nachweise müssen vollständig, übersichtlich und allgemein verständlich sein und mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.


    Werden Impfstoffe vom Tierhalter selbst angewandt, ist hierfür ein von einem Tierarzt erstellter Anwendungsplan erforderlich (§44 Tierimpfstoffverordnung). Dieser ist fünf Jahre aufzubewahren. Der Tierhalter ist verpflichtet, jede Anwendung zu dokumentieren (Bezeichnung des Impfstoffes, Menge und Chargenbezeichnung, Zeitpunkt und Art der Anwendung, Anzahl und nähere Bezeichnung der Tiere, Name der Person, die die Anwendung durchgeführt hat).


    Tierhalter, die berufs- oder gewerbsmäßig Nutztiere halten, die dem Antibiotikaminimierungskonzept unterliegen (§ 58 TAMG), müssen zweimal jährlich ihre Therapiehäufigkeit kontrollieren, mit den Kennzahlen abgleichen und dies unverzüglich in ihren betrieblichen Unterlagen aufzeichnen. 


    Betriebskontrollen


    Zur Überwachung der Arzneimittelanwendung bei lebensmittelliefernden Tieren können Betriebskontrollen durchgeführt werden. Die Betriebskontrollen finden grundsätzlich unangekündigt zu normalen Betriebszeiten statt. Kontrolliert werden hauptsächlich die im Betrieb vorhandenen Arzneimittel, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (nach Tierarzneimittelgesetz und EU-Verordnung 2019/6 für Tierarzneimittel) bei der Arzneimittelanwendung, Aufzeichnungen und Dokumente.

    Nach § 72 und §73 des TAMG hat die zuständige Behörde im Rahmen der Arzneimittelkontrolle das Recht, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und Proben zu ziehen. Der Tierhalter ist verpflichtet, dies zu dulden und bei der Kontrolle mitzuwirken (§74). 

  • Anträge / Formulare

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