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Aufenthaltserlaubnis: wegen Au-Pair-Beschäftigung(für Nicht-EU-Bürger)
Leistungsbeschreibung
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-Pair-Beschäftigung gilt für:
- die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
- die Kinderbetreuung
Voraussetzungen:
Für Au-Pair-Beschäftigte:
- Sie sind zwischen 18 und unter 25 Jahre alt
- Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache
- Sie besitzen
- ein gültiges nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte
- einen abgeschlossenen Au-Pair-Vertrag (mindestens 6 Monate, maximal 1 Jahr) und
- eine Krankenversicherung.
- angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
Für Gastfamilien:
- die Gastfamilie spricht deutsch als Muttersprache.
- die Agentur für Arbeit hat der Beschäftigung zugestimmt
Weitergehende Auskünfte erteilt die Ausländerbehörde!
Welche Gebühren fallen an?
100,- EUR gem. § 45 Nr. 1a AufenthV
Rechtsgrundlage
§ 18 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz