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Datenschutzbeauftragter
Leistungsbeschreibung
Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat gemäß §39 Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG) die Aufgabe, die öffentlichen Stellen bei der Ausführung des LDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen.
Dies umfasst folgende Aufgabenbereiche:
- Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der mit ihr in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der DSGVO erlassenen Rechtsvorschriften,
- Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes oder sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der DSGVO erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten, in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis mit ihr stehenden Personen und der diesbezüglichen Überprüfungen,
- Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 56 LDSG,
- Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
- Tätigkeit als Anlaufstelle für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
Betroffene Personen können die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen Fragen in Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Betroffenenrechte zu Rate ziehen. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Personen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffenen Personen befreit wird.
Die Verschwiegenheit des behördlichen Datenschutzbeauftragten ist durch technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen zu sichern. Hierzu gehört beispielsweise, dass an ihn in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter adressierte Postsendungen unmittelbar und ungeöffnet zugeleitet werden.
Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten, in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis mit der öffentlichen Stelle stehenden Personen zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Schriftstücke einem Beschlagnahmeverbot.
Grundsätzlich können behördliche Datenschutzbeauftragte auch andere Aufgaben übernehmen, insofern kein Interessenskonflikt entsteht und die Aufgaben als Datenschutzbeauftragter nicht negativ beeinflusst werden.
Rechtsgrundlage